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Wenn der Neu­wa­gen ei­ne Ma­cke hat

17.07.2017

Die Freude nach dem Kauf eines Neuwagens hält sich gelegentlich in Grenzen – auch für Käufer, die nicht Betroffene des Abgasskandals sind. So auch in einem Fall, mit dem sich das Oldenburger Oberlandesgericht zu befassen hatte.

Der Käufer eines Neuwagens ist nicht dazu verpflichtet, ein regelmäßiges Ruckeln des Motors hinzunehmen. Ist es nicht möglich, den Mangel zu beseitigen, so ist der Fahrzeughändler dazu verpflichtet, das Auto zurückzunehmen. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. April 2017 hervor (1 U 45/16).

Geklagt hatte ein Ehepaar, das bei einem Autohändler einen Neuwagen im Wert von 42.000 Euro erworben hatte. Die Freude an dem Auto währte jedoch nur kurz.

Denn das Fahrzeug hatte die unangenehme Eigenschaft, dass der Motor nach dem Start zeitweise ruckelte. Das empfanden die Kläger als so störend, dass sie den Kaufvertrag rückgängig machen wollten, zumal Versuche, die Macke zu beseitigen, erfolglos blieben.

Kein Sachmangel?

In dem sich anschließenden Rechtsstreit vertrat der Fahrzeughändler die Auffassung, dass ein zeitweiliges Ruckeln keinen Sachmangel darstelle, der eine Rückgabe eines Fahrzeugs rechtfertige. Solche Dinge seien als „Komfortmangel“ hinzunehmen und letztlich unerheblich.

Doch dem wollten sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Auricher Landgericht, noch das Oberlandesgericht Oldenburg anschließen. Beide Instanzen gaben der Klage des Ehepaars auf Rückabwicklung des Kaufvertrages statt.

Nach den Feststellungen eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen trat bei Fahrten bei Außentemperaturen zwischen 13 und 18 Grad Celsius und bei einer Motordrehzahl zwischen 1.500 und 2.000 Umdrehungen kurz vor Erreichen der Betriebstemperatur das Motorruckeln auf. Es verschwand erst mit Erreichen der Betriebstemperatur.

Berechtigte Erwartungen

Ein derartiges Verhalten entspricht nach Ansicht der Richter nicht den berechtigen Erwartungen des Käufers eines Neuwagens. Es handele sich vielmehr um einen nicht unerheblichen Mangel. Dieser könne auch nicht als „Komfortmangel“ abgetan werden, zumal während des Ruckelns die Zugkraft des Motors spürbar unterbrochen werde und daher zeitweise nur eine reduzierte Motorkraft vorhanden sei.

Wegen der in Deutschland vorwiegend üblichen Temperaturen mussten die Kläger nach Aussage des Sachverständigen fast bei jedem Kaltstart mit dem Ruckeln rechnen. Da die Ursache für den Mangel nicht geklärt werden konnte, hielten die Richter auch die Befürchtungen des Ehepaars, dass es langfristig zu einem Motorschaden kommen könne, für berechtigt.

Sie dürfen das Fahrzeug daher gegen Erstattung des Kaufpreises an den Händler zurückgeben. Für die Zeit, in welcher sie es genutzt haben, müssen sie sich allerdings den sogenannten „Gebrauchsvorteil“ anrechnen lassen.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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