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Kün­di­gung we­gen To­des­dro­hung?

14.07.2017

Ein Arbeitnehmer war mit seinem Vorgesetzten heftig aneinandergeraten. Der Streit eskalierte so weit, dass der Beschäftigte sich zu einer Morddrohung hinreißen ließ. Gegen die daraufhin vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung wehrte sich der Arbeitnehmer vor Gericht.

Ein Arbeitnehmer, der seinem Vorgesetzten gegenüber eine Todesdrohung ausspricht, darf auch bei einem langjährigen Beschäftigungs-Verhältnis ohne vorherige Abmahnung fristlos entlassen werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 8. Juni 2017 entschieden (11 Sa 823/16).

Der Kläger war annähernd 25 Jahre bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, als er mit seinem Vorgesetzten aneinander geriet.

Eigentor

Grund waren Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit einer Personalratswahl. Denn für diese hatte der Kläger unter Vortäuschung einer entsprechenden Berechtigung Wahlplakate für seine freie Liste auf dem Kopiergerät seines Arbeitgebers angefertigt.

Der Kläger hätte mit einem blauen Auge davon kommen können, hätte er nicht auf die Aufforderung seines Vorgesetzten, die Kopierkosten zahlen zu sollen, mit einer Strafanzeige wegen Nötigung reagiert. Das sollte sich als Eigentor erweisen. Denn im Rahmen des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde der Kläger rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt.

Damit war die Sache jedoch noch nicht ausgestanden. Denn anstatt den Ball flach zu halten und nicht für weiteren Unmut seines Arbeitgebers zu sorgen, kam der Kläger auf die Idee, seinen Vorgesetzten anzurufen und mit den Worten „Ich steche dich ab“ zu bedrohen.

Verräterische Stimme

Das nahm der Arbeitgeber zum Anlass, den Kläger mit Zustimmung des Personalrats ohne eine vorherige Abmahnung fristlos zu entlassen. Mit seiner hiergegen eingereichten Kündigungsschutzklage hatte der Mann weder beim Arbeitsgericht Düsseldorf noch beim Landesarbeitsgericht der Stadt Erfolg. Beide Gerichte wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Nach einer ausführlichen Beweisaufnahme hielten es die Richter für erwiesen, dass der Kläger, der bestritten hatte, den Anruf getätigt zu haben, seinen Vorgesetzten tatsächlich bedroht hat. Es half dem Kläger auch nicht, dass er seinen Vorgesetzten auf dessen dienstlichem Mobiltelefon aus einer Telefonzelle heraus angerufen hatte.

Denn er war leicht an seiner Stimme und Sprechweise zu erkennen. Außerdem hatte nur ein kleiner Kreis von Personen, zu denen auch der Kläger gehörte, Zugriff auf die dienstliche Mobilrufnummer des bedrohten Vorgesetzten.

Im Rahmen des Telefonats hatte der Kläger zu allem Überfluss die Strafanzeige wegen Nötigung aus Anlass der Personalratswahl erwähnt. Diese Anzeige war jedoch nur wenigen Personen bekannt, von denen außer dem Kläger praktisch niemand als Anrufer infrage kam.

Unglaubwürdige Zeugen

Der Kläger wurde zwar durch vom Gericht vernommene Nachbarn sowie durch seine geschiedene Ehefrau entlastet. Diese Aussagen hielten die Richter angesichts der erdrückenden Beweislage jedoch für unglaubwürdig.

Nach Überzeugung beider Instanzen war der Arbeitgeber des Klägers daher dazu berechtigt, ihn trotz seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit fristlos zu entlasten. Denn wegen der Schwere seines Vergehens sei dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar gewesen. Auch eine vorherige Abmahnung hielten die Richter für nicht erforderlich.

Das Landesarbeitsgericht sah sich nicht dazu veranlasst, eine Revision gegen seine Entscheidung zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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