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Haftungs­streit nach Crash im Park­haus

18.01.2017

Ein Autofahrer hatte sich in einer sehr engen Parkhauseinfahrt seinen Wagen beschädigt. Über seine Schadenersatz-Forderungen gegen den Betreiber der Parkgarage konnte erst vor Gericht entschieden werden.

Ein Fahrzeughalter, dem eine enge Einfahrt eines öffentlichen Parkhauses zum Verhängnis geworden ist, hat nur dann einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz, wenn die bauliche Gestaltung der Einfahrt mit offenkundigen besonderen Gefahren für die Nutzer verbunden ist, welche der Betreiber der Parkgarage hätte erkennen können. Das gilt selbst dann, wenn die Breite der Einfahrt nicht den aktuellen Vorschriften entspricht, so das Landgericht Saarbrücken in einem Urteil vom 16. September 2016 (13 S 73/16).

Bei der Einfahrt in das öffentliche Parkhaus der Beklagten war der rechten Vorderreifen sowie die Felge des Personenkraftwagens des Klägers beschädigt worden.

Für den Schaden machte er die Betreiberin der Parkgarage verantwortlich. Denn mit einer Breite von 2,55 Meter habe die Einfahrt nicht den aktuellen Vorschriften der saarländischen Garagenverordnung entsprochen, nach welcher eine Breite von drei Meter vorgeschrieben sei.

Die Betreiberin habe daher zumindest mit einem Schild auf die geringe Breite hinweisen müssen. Ein solches sei jedoch nicht vorhanden gewesen.

Bestandsschutz

Dieser Argumentation wollte sich das in Berufung mit dem Fall befasste Saarbrücker Landgericht nicht anschließen. Es wies die Schadenersatzklage des Fahrzeughalters als unbegründet zurück. Nach Meinung der Richter ist ein Betreiber eines öffentlichen Parkhauses nur zur Beseitigung jener Gefahren verpflichtet, die von dessen Nutzern weder vorhersehbar noch ohne weiteres erkennbar sind.

„Denn die Verkehrssicherung umfasst nur diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren, ohne dass jede Schädigung ausgeschlossen werden muss“, so das Gericht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme entsprach die Breite der Einfahrt zum Zeitpunkt ihrer Errichtung den damaligen Vorschriften. Die Betreiberin des Parkhauses genieße daher Bestandsschutz.

Ausreichende Breite

Eine Umbau-, Nachrüst- oder Hinweispflicht hätte daher nur dann bestanden, wenn die Einfahrt zu der Parkgarage in ihrem derzeitigen baulichen Zustand mit einer besonderen Gefahr für die Nutzer verbunden gewesen wäre und die Parkhausbetreiberin diese besondere Gefahren hätte erkennen können oder müssen.

Von einem derartigen Sachverhalt gingen die Richter nicht aus. Denn selbst für die Fahrer breiterer Personenkraftwagen wäre ein Befahren der Einfahrt problemlos möglich gewesen, ohne deswegen ihr Fahrzeug zu beschädigen. Als Beispiel nannte das Gericht einen Audi A 6, der 2,09 Meter breit sei.

In anderen Bundesländern, wie etwa Bayern oder Baden-Württemberg, würde bei Neubauten aktuell außerdem nur eine Breite von 2,75 Meter gefordert. Dieser Wert würde nur geringfügig über der Breite der streitgegenständlichen Einfahrt liegen. Der Kläger geht mit seiner Forderung daher leer aus.

Die Richter sahen keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zuzulassen.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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