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Arbeits­recht: Von den Gren­zen der Für­sor­ge­pflicht

13.01.2017

Ein Beschäftigter war von einer Voll- in Teilzeitstelle gewechselt. Später stellte er fest, dass das negative Auswirkungen auf seine betriebliche Altersversorgung hatte. Er wollte daher seinen Arbeitgeber in die Pflicht nehmen.

Ein Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, einen Mitarbeiter, der von einer Voll- in eine Teilzeitstelle wechseln will darüber aufzuklären, dass das negative Auswirkungen auf seine betriebliche Altersversorgung haben kann. Das hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg mit Urteil vom 21. Dezember 2015 entschieden (3 Sa 249/15).

Nach einem Bericht des Deutschen Anwaltvereins war der Kläger für seinen Arbeitgeber jahrzehntelang in Vollzeit tätig, bevor er sich im Jahr 2004 dazu entschloss, nur noch halbtags zu arbeiten.

Als der Kläger Anfang September 2012 mit 63 Jahren in den Ruhestand ging, stellte er mit Überraschung fest, dass sich der Wechsel zu einer Halbtagsbeschäftigung negativ auf seine betriebliche Altersversorgung auswirkte, mit welcher die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aufgestockt werden sollten.

Aufklärungspflicht?

Diese Nachteile wollte der Mann nicht hinnehmen und reichte gegen seinen Arbeitgeber Klage ein. Seine Begründung: Der Arbeitgeber sei bei dem Wechsel von einer Voll- in eine Teilzeitstelle im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dazu verpflichtet gewesen, ihn über mögliche Nachteile hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung aufzuklären.

Im Übrigen sei eine Kürzung seiner Altersbezüge allein schon deswegen ungerechtfertigt, weil er nahezu zwei Drittel seiner Tätigkeit in Vollzeit gearbeitet habe.

Doch das vermochte die Richter des Nürnberger Landesarbeitsgerichts nicht zu überzeugen. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Sache des Klägers

Nach Ansicht der Richter war der Arbeitgeber dazu berechtigt, die Leistungen des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung wegen der Reduzierung seiner Arbeitszeit zu kürzen. Würde man nämlich den Argumenten des Klägers folgen, so wäre es zu einer Überversorgung gekommen. Denn seine Altersbezüge wären dann höher gewesen als sein zuletzt als Teilzeitkraft bezogenes Gehalt.

Den Einwand des Klägers, dass der Arbeitgeber gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen habe, als er ihn bei dem Wechsel von einer Voll- in eine Teilzeitstelle nicht über die nachteiligen Folgen hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung aufgeklärt hat, ließ das Gericht nicht gelten.

Der Arbeitgeber hätte nämlich davon ausgehen dürfen, dass sich der Kläger im Vorfeld selbst intensiv mit den Auswirkungen seiner Entscheidung beschäftigt habe. Im Übrigen beinhalte die Fürsorgepflicht nicht die Verpflichtung, einem Beschäftigten einen Wechsel in eine Teilzeittätigkeit auszureden, um ihn vor nachteiligen Folgen für seine betriebliche Altersversorgung zu bewahren.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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