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Streit mit dem Kfz-Ver­si­che­rer um 50 Euro An­walts­kos­ten

27.02.2017

In der letzten Zeit werden immer häufiger Urteile veröffentlicht, in denen es um geringe Summen geht, die ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer einem Geschädigten vorenthalten will. So auch in einem vor dem Düsseldorfer Amtsgericht verhandelten Fall.

Die Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten, welche ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer einem Geschädigten zu erstatten hat, richtet sich nach jener Summe, die dieser bei der Geltendmachung seiner Ansprüche berechtigter Weise als Entschädigung erwarten durfte. Das hat das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 30. Juni 2016 entschieden (55 C 48/16).

Die Klägerin war mit ihrem Personenkraftwagen in einen Unfall verwickelt worden. Zwischen ihr und dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers bestand Einigkeit darüber, dass dieser in vollem Umfang für den Schaden aufzukommen hatte.

Streit um 54 Euro und 14 Cent

Die von einem öffentlich vereidigten Kfz-Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten betrugen etwas mehr als 1.750 Euro. Unter anderem auf Basis dieser Summe stellte der von der Klägerin mit der Schadenabwicklung beauftragte Rechtsanwalt seine vorgerichtlichen Anwaltskosten in Rechnung.

Das wollte der Versicherer nicht akzeptieren. Denn der Sachverständige habe die Reparaturkosten anhand der Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt berechnet.

Der Klägerin habe jedoch eine ihr von dem Versicherer aufgezeigte kostengünstigere Reparaturmöglichkeit zur Verfügung gestanden, ohne deswegen Einbußen in der Qualität hinnehmen zu müssen. Die Anwaltskosten dürften folglich nur auf Basis der Preise dieser Werkstatt berechnet werden, sodass die Gebühren um 54,14 Euro zu kürzen seien.

Doch dem wollte sich das von der Klägerin bemühte Düsseldorfer Amtsgericht nicht anschließen. Es gab ihrer Klage auf Erstattung der restlichen Anwaltskosten in vollem Umfang statt.

Angemessen und berechtigt

Grundsätzlich, so das Gericht, hat ein Schädiger beziehungsweise dessen Versicherer einem Geschädigten jene Aufwendungen zu ersetzen, die dieser zur Schadenabwicklung tätigen muss. Es sei daher angemessen und berechtigt gewesen, dass der Rechtsanwalt der Klägerin seine Gebühren unter anderem auf Basis der von dem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten berechnet hat.

„Denn dies waren die Kosten, die für eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfielen und in dieser Weise berechnen sich grundsätzlich auch die außergerichtlichen Gebühren eines Rechtsanwalts“, so das Gericht.

Der von dem Versicherer aufgezeigte Weg einer kostengünstigeren Reparatur wirke sich zwar möglicherweise auf die Höhe des Gesamtschadens aus. Das ändere aber nichts daran, dass bei der Klägerin die durch den Unfall verursachten höheren Rechtsverfolgungskosten zuvor bereits entstanden waren.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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