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Streit um Vor­stands­ge­halt

17.07.2017

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat sich mit den Grenzen der Vergütung von Krankenkassen-Vorständen befasst.

Maßstab für eine angemessene Vergütung von Vorständen gesetzlicher Krankenkassen sind in erster Linie die Versichertenzahlen des Unternehmens. Darauf, dass die Vorstände privater Krankenversicherer gegebenenfalls mehr verdienen, kommt es hingegen nicht an. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juni 2017 hervor (L 5 KR 1700/16 KL).

Der Entscheidung lag die Klage einer bundesweit tätigen Betriebskrankenkasse zugrunde, die zu den 20 größten gesetzlichen Krankenkassen Deutschlands gehört. Der Vorstand des Unternehmens erhält eine jährliche Grundvergütung von knapp 153.000 Euro.

Kräftige Gehaltserhöhung

Als das Gehalt im Jahr 2015 durch Zusatzvergütungen auf etwas mehr als 217.000 Euro angehoben werden sollte, verweigerte das in solchen Fällen zustimmungspflichtige Bundesversicherungsamt sein Einverständnis.

Zur Begründung berief sich die Aufsichtsbehörde auf § 35a Absatz 6a SGB IV, in dem es heißt: „Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes hat in angemessenem Verhältnis zum Aufgabenbereich, zur Größe und zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen. Dabei ist insbesondere die Zahl der Mitglieder der Körperschaft zu berücksichtigen.“

Unzulässiger Vergleich

Ihre gegen das Amt gerichtete Klage begründete die Kasse damit, dass die Vergütungen der Vorstände privater Krankenversicherer dem Niveau der beabsichtigten Gehaltserhöhung entsprechen würden. Das Bundesversicherungsamt dürfe der Erhöhung daher nicht seine Zustimmung verweigern.

Doch dem wollten sich die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg nicht anschließen. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Nach Überzeugung des Gerichts ist ein Vergleich mit den Strukturen der privaten Versicherungswirtschaft nicht sachgerecht. Denn das System der gesetzlichen Krankenversicherung beruhe auf dem Solidarprinzip. Es unterscheide sich daher fundamental von den Strukturen der privaten Krankenversicherer.

„Anders als bei privatwirtschaftlichen Unternehmen ist der Erfolg der Krankenkassen nicht am wirtschaftlichen Gewinn zu messen, sondern daran, ob die gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß unter sparsamer Verwendung der Beitragsgelder und Steuermittel erfüllt werden“, so das Gericht.

Eine Frage der Mitgliederzahl

Maßgeblich für die Bewertung einer angemessenen Vergütung sei daher ein Vergleich mit den Vorstandsgehältern von Krankenkassen vergleichbarer Größe, das heißt in erster Linie mit den jeweiligen Versichertenzahlen.

Die hätten ihren Vorständen im Jahr 2015 jedoch im Durchschnitt nur eine jährliche Vergütung von 159.000 Euro zugestanden. Die von der Klägerin beabsichtigte Gehaltserhöhung übersteige dieses Mittelmaß um weit mehr als 30 Prozent und sei von der Aufsichtsbehörde daher zu Recht nicht genehmigt worden.

Der Klägerin wurde jedoch eine Hintertür offen gelassen. Denn sollte es ihr gelingen, ihre Mitgliederzahlen um mehr als 50 Prozent zu steigern, wäre die beabsichtigte Erhöhung angemessen.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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