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Streit um Rei­se­stor­no-Kos­ten we­gen kran­kem Blin­den­hund

18.07.2017

Weil sein Blindenhund erkrankt war, sagte ein Mann eine Reise ab. Nachdem sein Reiserücktrittskosten-Versicherer die Erstattung der Stornokosten ablehnte, landete der Fall vor Gericht.

Muss ein Blinder wegen einer Erkrankung seines Blindenhundes eine Reise stornieren, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung der Stornokosten durch seinen Reiserücktrittskosten-Versicherer. Das hat das Amtsgericht München mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 11. November 2016 entschieden (191 C 17044/16).

Der Kläger hatte für sich und seine Mutter eine zehntägige Reise nach Fuerteventura gebucht. Weil der Kläger erblindet ist, sollte auch sein Blindenhund mit auf Reisen gehen. Das Tier erkrankte jedoch kurz vor Reisantritt so schwer, dass es flugunfähig war. Der Kläger, der auf den Hund angewiesen ist, musste die Reise daher stornieren.

Streit um Stornokosten

Die ihm in Rechnung gestellten Stornokosten in Höhe von knapp 1.000 Euro machte er gegenüber seinem Reiserücktrittskosten-Versicherer geltend. Der lehnte es jedoch ab, die Kosten zu übernehmen. Denn Fälle wie der des Klägers seien nach den Versicherungs-Bedingungen nicht mitversichert.

In seiner gegen den Versicherer eingereichten Klage machte der Versicherte geltend, dass sein Fall nicht anders zu beurteilen sei als der eines Sehenden, der plötzlich erblinde. Unabhängig davon seien auch Ereignisse wie der Bruch von Prothesen oder die Lockerung von implantierten Gelenken versichert.

Es sei daher nicht nachzuvollziehen, wieso der unerwartete zwangsweise Verzicht auf einen Blindenhund, auf den er zwingend angewiesen sei, nicht mitversichert sein solle.

Diese Argumentation vermochte das Münchener Amtsgericht nicht zu überzeugen. Es wies die Klage als unbegründet zurück.

Eine Frage des Wortlauts

Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass der Kläger ohne seinen Blindenhund in einer Lage sei, die vergleichbar mit den in den Versicherungs-Bedingungen genannten versicherten Ereignissen ist.

Bei einer Reiserücktrittskosten-Versicherung bestehe nach dem Grundsatz der Einzelgefahrendeckung jedoch nur bei den in den Versicherungs-Bedingungen konkret und abschließend aufgeführten Ereignissen Versicherungsschutz.

Allein die Feststellung, dass die Teilnahme an einer Reise für eine versicherte Person aus anderen Gründen, die nicht im Katalog der versicherten Ereignisse genannt werden, unzumutbar beziehungsweise nicht möglich ist, löse daher keine Eintrittspflicht des Versicherers aus. Der Kläger geht daher leer aus.

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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