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Der Ton im Ver­trieb wird im­mer schär­fer

21.07.2016

Im Prozess zwischen der Wettbewerbszentrale und einem Vergleichsportal ist ein Urteil ergangen. Der Bund der Versicherten hat die Axa verklagt – und die Vermittlervereinigung VSAV schießt scharf gegen die Bafin.

Das Landgericht Leipzig hat der Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale gegen ein Vergleichsportal stattgegeben. Die Hinweise des Betreibers, dass er nicht selbst der Vermittler ist, seien nicht ausreichend gewesen. Die VSAV fordert in einem offenen Brief die Bafin dazu auf, die drei Versicherungs-Gesellschaften zu nennen, die bisher die Solvency-II-Kriterien nicht erfüllen konnten. Der Bund der Versicherten hat die Axa wegen einer unklaren Hausratklausel verklagt.

Vor rund zwei Monaten hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. den Anbieter eines Vergleichs- und Vermittlungsportals für Versicherungen wegen der fehlenden notwendigen Vermittlererlaubnis auf Unterlassung verklagt.

Nun hat Landgericht Leipzig ein Versäumnisurteil (5. Juli 2016, 05 O 1350/16, noch nicht rechtskräftig) gegen Kai Zimmermann erlassen, der das Portal www.mister-money.info unter dem Firmennamen „Erz.Vision Versicherungsvergleiche“ betrieben hatte.

Demnach muss es der Beklagte unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Vermittlung von Versicherungen zu bewerben, anzubieten oder durchzuführen, sofern er nicht über die entsprechende Erlaubnis gemäß der Gewerbeordnung und die Eintragung in das Vermittlerregister verfügt.

Bei Zuwiderhandlung droht ihm ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten. Im Falle des Beklagten hatte es nach Ansicht des Gerichts nicht ausgereicht, über einen bloßen Vermerk im Impressum auf seine Tätigkeit im Rahmen des Affiliate-Marketings für den tatsächlichen Vermittler hinzuweisen.

Bafin soll Solvency-II-Sünder offenbaren

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (Bafin) hat dieser Tage mitgeteilt, wie die 342 berichtspflichtigen deutschen Versicherungs-Gesellschaften im ersten Quartal 2016 mit den Kapitalanforderungen von Solvency II zurecht gekommen sind.

Drei Unternehmen konnten die Kriterien des neuen Eigenkapital-Regimes nicht erfüllen, wurden im Bericht der Bafin aber nicht namentlich genannt. Dagegen geht die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V. (VSAV) nun mit einem offenen Brief an die Aufsicht vor. Sie fordert die öffentliche Nennung der drei Gesellschaften.

Dies sei notwendig, da Vermittler, Makler und Berater im Sinne des Verbraucherschutzes, aber auch aus eigenem Haftungsinteresse heraus wissen müssten, um welche Gesellschaften es sich handelt, argumentiert die VSAV in einer Pressemitteilung.

Neben der namentlichen Nennung der Solvency-II-Sünder hatte die Vereinigung auch gefragt, bis wann die drei Unternehmen ihre Missstände beseitigt haben müssen und ob die Aufsicht in Zukunft eine Änderung ihrer Informationspolitik zu solchen Themen plant. Die Bafin hat sich bisher noch nicht öffentlich zu dem VSAV-Brief geäußert.

BdV klagt gegen Axa

Der Bund der Versicherten e.V. (BdV) hat die Axa Versicherung AG vor dem Kölner Landgericht auf Unterlassung verklagt. Auslöser des juristischen Vorgehens der Verbraucherschützer ist die „Stehlgutliste“, die der Versicherer nach einem Einbruchdiebstahl-Schaden in der Hausratversicherung von seinen Kunden verlangt.

Der Versicherungsnehmer hat „unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen (Stehlgutliste)“ beim Versicherer einzureichen, zitiert der BdV die Klausel. Die Axa, aber auch einige andere Versicherer würden nach Aussage des BdV ihren Kunden des Öfteren vorwerfen, die Liste sei nicht ausreichend detailliert oder nicht rechtzeitig vorgelegt worden.

Da dies aus Sicht der Anbieter eine Verletzung der Obliegenheiten darstellt, werde in der Folge häufig die Schadenleistung gekürzt. Dieses Handeln möchte der Bund der Versicherten mit seiner Klage unterbinden. Die Klausel verstößt nach Ansicht der Verbraucherschützer gegen das Transparenzgebot und ist mangels Klarheit und Verständlichkeit unwirksam.

Laut BdV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein ist das Merkmal „unverzüglich“ nicht ausreichend definiert. Auch wie detailliert die Liste sein muss und ob die Versicherten unterschiedliche Listen für Polizei und Versicherer erstellen müssten, sei der Klausel nicht zu entnehmen. Ziel der BdV-Klage ist es, dass die Axa die strittige „Stehlgutliste“ in Neu- und Bestandsverträgen nicht weiter anwendet.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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