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Streit um Rück­stel­lun­gen für künf­ti­ge Bei­trä­ge

22.06.2017

Um ihre Steuerlast zumindest vorübergehend zu reduzieren, kann es für Gewerbetreibende durchaus sinnvoll sein, Rückstellungen zu bilden. Dass das Grenzen hat, belegt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs.

Ein Gewerbetreibender kann keine Rückstellungen für künftig zu zahlende Zusatzbeiträge zur Handels- beziehungsweise Handwerkskammer bilden. Das hat der Bundesfinanzhof mit einem gestern veröffentlichten Urteil vom 5. April 2017 entschieden (X R 30/15).

Geklagt hatte ein selbstständiger Handwerker, der Mitglied der Handwerkskammer ist. Nach deren Beitragsordnung mussten die Mitglieder nicht nur einen Grund-, sondern auch ein Zusatzbeitrag zahlen. Bemessungsgrundlage für den Zusatzbeitrag war jeweils der Gewerbeertrag des drei Jahre vor dem Beitragsjahr liegenden Steuerjahres.

Sonstige Rückstellungen

In seiner Bilanz zum 31. Dezember 2009 passivierte der Kläger die zu erwartenden Zusatzbeiträge für die drei Folgejahre unter „sonstige Rückstellungen“. Als Basis für die Berechnung dienten ihm seine Gewerbeerträge aus den Jahren 2007 bis 2009.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt die Rückstellung nicht an. Nach Meinung des Amtes würden die Zusatzbeiträge wirtschaftlich nämlich erst in dem jeweiligen Beitragsjahr verursacht. Für sie könnten daher keine Rückstellungen gebildet werden.

Anders als die Vorinstanz schloss sich der Bundesfinanzhof dieser Argumentation an. Er wies die Klage des Steuerpflichtigen als unbegründet zurück.

Eine Frage des Zeitpunkts

Nach Ansicht der Richter können Rückstellungen für Verpflichtungen aus öffentlichem Recht, zu welchem Beiträge zu Handels- beziehungsweise Handwerkskammer gehörten, nur unter ganz bestimmten Umständen gebildet werden. Und zwar dann, „wenn die Verpflichtung bereits konkretisiert, das heißt inhaltlich hinreichend bestimmt, in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag zu erfüllen sowie sanktionsbewehrt ist.“

Entscheidend sei, dass der rechtliche und wirtschaftliche Bezugspunkt der Verpflichtung in der Vergangenheit liege. Die Verbindlichkeit müsse folglich nicht nur an Vergangenes anknüpfen, sondern auch Vergangenes abgelten.

Davon könne in dem entschiedenen Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Denn zum Bilanzstichtag 2009 seien die Beitragsverpflichtungen des Klägers für die Jahre 2010, 2011 und 2012 rechtlich noch nicht entstanden. Sie seien zu diesem Zeitpunkt auch nicht durch einen Verwaltungsakt festgesetzt worden.

Im Übrigen setze die Pflicht zur Beitragszahlung zwingend eine Kammerzugehörigkeit im Beitragsjahr voraus. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit aufgebe, entfalle die Beitragspflicht, sodass er der Kammer in solchen Fällen weder einen Grund-, noch einen Zusatzbeitrag schulde. Die Bildung einer Rückstellung sei daher auch aus diesem Grund nicht möglich.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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