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Keine Rente für Ver­brecher

07.12.2016

Nicht in jedem Fall können Geschiedene im Rahmen des Versorgungsausgleichs an den Rentenansprüchen ihres Ex-Partners partizipieren. So auch in einem vom Oldenburger Oberlandesgericht entschiedenen Fall.

Wer sich seinem Ehepartner gegenüber eines Verbrechens schuldig macht, hat nach einer Scheidung keinen Anspruch auf einen Teil der Rente seines Ex-Partners. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 17. November 2016 entschieden (3 UF 146/16).

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens findet normalerweise ein Versorgungsausgleich statt. Das hat zur Folge, dass die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche der Eheleute gleichmäßig auf beide verteilt werden.

Übles Verhalten

Auf dieses Prinzip berief sich auch der 56-jährige Kläger, der nach annähernd 20-jähriger Ehe von seiner 64-jährigen Frau geschieden worden war.

Er hatte sich seiner Frau gegenüber allerdings heftig daneben benommen. Denn nachdem sich diese von ihm getrennt hatte, brach er in ihr Haus ein und besprühte die Wände mit Beleidigungen. Anschließend setzte er das Gebäude in Brand. Bei dem Vorfall verursachte er einen Schaden von 37.000 Euro.

Damit aber nicht genug. Denn kurze Zeit später warf er seine Frau bei einem Zusammentreffen zu Boden und würgte sie so heftig, dass sie Sterne sah. Die Frau kam vermutlich nur deswegen mit dem Leben davon, weil Nachbarn die Polizei gerufen hatte, die im letzten Augenblick eingreifen konnte.

Der heroinsüchtige Kläger wurde später zur einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt und in einer Entziehungsanstalt untergebracht.

Unbilliges Begehren

Als sich seine Frau endlich von ihm scheiden lassen wollte, bestand er darauf im Rahmen des Versorgungsausgleichs einen Teil ihrer Rentenansprüche zugesprochen zu bekommen. Das wurde vom Amtsgericht Emden unter Hinweis auf die strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers abgelehnt.

Doch damit wollte sich Kläger nicht abfinden. Er legte beim Oldenburger Oberlandesgericht Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein. Dort erlitt er ebenfalls eine Niederlage.

Nach Ansicht des Gerichts bestehen gemäß § 27 VersAusglG (Gesetz über den Versorgungsausgleich) ausnahmsweise dann keine Ansprüche, wenn es grob unbillig wäre, diese einem Geschiedenen zu gewähren. Dabei sei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.

In dem entschiedenen Fall habe sich der Kläger gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau eines besonders krassen Fehlverhaltens schuldig gemacht, für das er sogar zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Es sei daher rechtlich nicht von Belang, dass die Ehe fast 20 Jahre lang bestanden und sich der Kläger bei seiner Ex-Frau für sein Verhalten entschuldigt habe. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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