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Die Berufs­ge­nos­sen­schaft und der schwe­re Sturz vom Dach

22.09.2016

Ein Mann war schwer gestürzt, nachdem er wegen einer versperrten Tür durch ein Fenster zu einem beruflichen Termin aufgebrochen war. Als die Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Wegeunfall verweigerte, weil der versicherte Weg noch nicht begonnen wurde, zog der Mann vor Gericht.

Für die Frage, ob ein Wegeunfall vorliegt, ist es grundsätzlich unerheblich, auf welche Weise der Versicherte den Weg zur Arbeit angetreten hat. Entscheidend ist, ob er zum Unfallzeitpunkt schon den Außenbereich jenseits der Haustür erreicht hat. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 2. September 2015 entschieden (L 17 U 313/14).

Ein selbstständiger Kfz-Lackierer wollte sich an einem Samstag um 15.30 Uhr mit einem Kunden treffen. Bereits am Vormittag war er in seinem Betrieb und kehrte von dort aus in seine Wohnung zurück, um Unterlagen zu holen. Nach einem Mittagsschlaf wollte er sich auf den Weg machen.

Bei dem Versuch, die Wohnungstür zu öffnen, brach sein Wohnungsschlüssel ab. Da der Mann den Termin nicht verpassen wollte, kletterte er aus dem Fenster seiner Dachgeschosswohnung.

Viele Widersprüche

Später machte er widersprüchliche Angaben darüber, was er genau vorhatte. So war unklar, ob er auf ein etwa 2,60 Meter tiefer liegendes Flachdach vor der Wohnung darunter gelangen wollte, um von da aus mit Hilfe seiner Nachbarin über das Treppenhaus auf die Straße zu kommen, oder ob er von da aus noch einmal 2,60 Meter tiefer auf den Boden springen wollte.

Jedenfalls verunglückte er beim Abstieg und wurde mit erheblichen Beinverletzungen gegen 16.25 Uhr von seiner Nachbarin gefunden, die den Notarzt alarmierte.

Im Krankenhaus gab er an, Kokain genommen zu haben. Nach Ansicht des behandelnden Arztes hätte dies eine euphorisierende und selbstüberschätzende Wirkung haben können, so dass er ihm die Gefährlichkeit seiner Kletterpartie nicht bewusst war.

Bei späteren Aussagen machte er dann allerdings unterschiedliche Angaben darüber, ob, und wenn ja, wann und wieviel beziehungsweise auf welche Weise er Kokain genommen hatte. Unstrittig war dagegen, dass er Arbeitskleidung anhatte, als er gefunden wurde.

Offener Starttermin

Der gesetzliche Unfallversicherungs-Träger lehnte es ab, den Unfall als Wegeunfall anzuerkennen. Es sei unwahrscheinlich, dass jemand aus dem Fenster einer Dachgeschosswohnung klettere, um einen Geschäftstermin wahrzunehmen.

Außerdem könne nicht festgestellt werden, wann er aus dem Fenster geklettert sei und ob er dabei wirklich schon zur Arbeit wollte. Da er nach Angaben seiner Nachbarin laut geschrien habe, sei es unwahrscheinlich, dass ihn eineinhalb Stunden lang niemand gehört habe.

Gegen die Ablehnung reichte er Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen ein. Dieses stellte fest, der versicherte Weg beginne und ende grundsätzlich mit dem Durchschreiten der Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes.

Ein Fenster diene aber nicht dem „Durchschreiten“, sondern der Zufuhr von Licht und Luft. Deshalb habe er das Fenster nicht bestimmungsgemäß genutzt und damit den Betriebsweg nicht angetreten. Deshalb wies es die Klage zurück

Kokain bleibt außen vor

Diesem Urteil schloss sich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen als Berufungsinstanz an. Es war zwar grundsätzlich der Ansicht, dass der Kläger sich tatsächlich auf den Weg zur Arbeit gemacht hatte. Faktisch aber hatte der versicherte Werg noch nicht begonnen, weil er die Außentür des Gebäudes noch nicht durchschritten hatte.

Der Unfall war auf dem Weg vom Dachgeschoss zum „Zwischenziel“ Flachdach passiert und eben nicht zu ebener Erde, also faktisch hinter der Haustür. Deshalb handele es sich nicht um einen Arbeitsunfall.

Da das Gericht der Abgrenzung zwischen häuslichem Bereich und öffentlichem Raum eine grundsätzliche Bedeutung beimisst, ließ es eine Revision zu. Der Fall ist unter dem Aktenzeichen B 2 U 2/16 R vor dem Bundessozialgericht anhängig.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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