Open Nav Beratung anfordern

Auf der Flucht vor dem Ver­mie­ter

27.03.2017

Nachdem er von seinem Vermieter bedroht worden war, hatte ein Gewerbemieter fluchtartig das Haus verlassen. Dabei wurde er verletzt. Er forderte daher von dem Vermieter die Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Wer auf der Flucht vor einer ihn bedrohenden Person verletzt wird, hat in der Regel einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München vom 22. Dezember 2016 hervor (173 C 15615/16).

Der Kläger war Mieter von Gewerberäumen eines mehrgeschossigen Büro- und Geschäftshauses in Gräfelfing. Nachdem es zwischen ihm und dem Vermieter in der Vergangenheit wiederholt zu Streitigkeiten wegen des Mietverhältnisses gekommen war, sprach ihm dieser ein Hausverbot für das gesamte Gebäude aus.

Sturz über Bordsteinkante

Daran hielt sich der Kläger jedoch nur bedingt. Das führte zu einer Eskalation des Streits. Denn als die beiden Männer einige Tage später erneut in dem Gebäude aufeinander trafen, versprühte der Vermieter Pfefferspray in Richtung des Mieters.

Einen Tag später kam es erneut zu einem ungeplanten Zusammentreffen zwischen dem Kläger und seinem Vermieter – und zwar als der Mieter gerade dabei war, das Gebäude zu verlassen. Aus Angst vor einem abermaligen Angriff rannte der Kläger in Richtung Straße. Dabei stürzte er über eine Bordsteinkante, wobei er sich Prellungen und Schürfungen zuzog.

Unberechtigtes Verbot

Eine Forderung des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500 Euro wies der Vermieter als unbegründet zurück. Er sei nämlich dazu berechtigt gewesen, das von ihm ausgesprochene Hausverbot durchzusetzen. Unabhängig davon treffe den Kläger aufgrund seiner Ignoranz auf jeden Fall ein Mitverschulden an seinen Verletzungen.

Dieser Argumentation wollte sich das Münchener Amtsgericht nicht anschließen. Es gab der Klage gegen den Vermieter dem Grunde nach statt. Einzig zur Höhe seiner Forderung musste der Mieter Abstriche hinnehmen.

Nach Ansicht des Gerichts war der Vermieter nicht dazu berechtigt, gegen den Kläger ein Hausverbot zu verhängen. Denn bei vermieteten Räumen sei allein der Mieter Inhaber der Hausrechte.

Aufgelauert

Unabhängig davon habe sich der Kläger zu Recht bedroht gefühlt. Die Beweisaufnahme hatte nämlich ergeben, dass der Vermieter ihm beim Verlassen vor dem Gebäude mit dem Pfefferspray in der Hand aufgelauert hatte und ohne Vorwarnung wild auf ihn losgestürmt war.

Das Stolpern des Mieters sei daher ausschließlich auf das Verhalten des Vermieters zurückzuführen. Dem Kläger könne folglich auch kein Mitverschulden angelastet werden.

Angesichts der nur leichten oberflächlichen Verletzungen des Mieters hielt das Gericht die Höhe der Schmerzensgeldforderung jedoch für überzogen. Es billigte ihm einen Betrag von 800 Euro zu. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

zurück