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Streit um Leitungs­wasser­schaden wegen fehlender Silikon­fuge

17.05.2017

Ob ein Versicherer für einen Leitungswasserschaden in einem Gebäude aufkommen muss, hängt nicht zuletzt auch von den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ab. Das belegt ein Urteil des Düsseldorfer Landgerichts.

Gelangt bestimmungsgemäß genutztes Leitungswasser wegen einer fehlenden beziehungsweise undichten Silikonfuge ungehindert in die Zwischenräume einer darunter befindlichen Decke, so handelt es sich nicht um einen Schaden im Sinne der Bedingungen einer Leitungswasser-Versicherung. Das gilt zumindest dann, wenn dem Vertrag ältere Bedingungen zugrunde liegen, so das Landgericht Düsseldorf in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil vom 4. Juli 2016 (9 O 205/15).

Ein Mann hatte nach dem Erwerb eines Hauses festgestellt, dass offenkundig schon längere Zeit Wasser aus der Dusche, dem Waschbecken und der Badewanne der oberen Räume ungehindert in die Zwischenräume einer Holzdecke gelangt war und von dort aus nach und nach in die darunter liegende Räume sickerte.

Ursache für den Wasserschaden waren undichte beziehungsweise teilweise nicht mehr vorhandene Silikondichtungen.

Hinweis auf Bedingungswortlaut

Der Gebäudeversicherer des Klägers war der Meinung, dass die Schäden nicht durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser verursacht wurden. Denn zum Umfang der Leitungswasser-Versicherung heiße es in den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen (VGB 86):

„Als Leitungswasser im Sinne dieser Bedingungen gilt Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder aus den Anlagen der Warmwasser-oder der Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist.“

Das Wasser sei jedoch nicht bestimmungswidrig, sondern bestimmungsgemäß bei der Benutzung der Dusche, des Waschbeckens und der Badewanne ausgetreten. Erst danach sei es wegen der maroden beziehungsweise fehlenden Silikondichtungen nicht in die Abflüsse, sondern in die darunter befindlichen Räume gelangt.

Dieser Argumentation schlossen sich die Richter des Düsseldorfer Landgerichts an. Sie wiesen die Klage des Versicherten gegen seinen Gebäudeversicherer auf Ersatz des entstandenen Schadens als unbegründet zurück.

Eine Frage der Bedingungen

Nach Ansicht der Richter wird der Fall mittelbar bestimmungswidrig austretenden gebrauchten Dusch- und Badewassers von den Bestimmungen der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungs-Bedingungen nicht erfasst.

Denn anders als in neueren Bedingungswerken seien Schäden durch bestimmungswidrig aus den mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen nicht Gegenstand des Vertrages. Bei den fehlenden beziehungsweise undichten Fugen handele es sich auch nicht um eine sonstige Einrichtung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen.

Es sei unstreitig, dass die Schäden nicht durch einen Mangel der Zu- und Ableitungsrohre entstanden waren. Das austretende Leitungswasser sei vielmehr zunächst bestimmungsgemäß genutzt worden. Erst danach sei es wegen der fehlenden beziehungsweise maroden Silikonverfugungen bestimmungswidrig in die Decke der darunter befindlichen Räume gelangt. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung durch seinen Gebäudeversicherer.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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