Ein Fahrzeugführer, der aufgrund äußerer Umstände irrtümlich davon ausgeht, dass eine Ampel defekt ist und sie deswegen bei Rot passiert, darf nicht wegen eines vorsätzlichen Verstoßes bestraft werden. Das hat das Amtsgericht Dortmund mit Urteil vom 17. Januar 2017 entschieden (729 OWi-264 Js 2313/16-9/17).
Der Beschuldigte befand sich am Tattag mit seinem Personenkraftwagen an erster Position einer durch eine Ampel gesicherten Linksabbiegerspur. Der Geradeausverkehr wurde ebenfalls durch eine Ampel geregelt.
Doch während die Geradeausfahrer die Kreuzung munter passieren durften, schien die Linksabbiegerampel auf Dauerrot zu stehen. Nachdem der Beschuldigte und sein Beifahrer auf der nebenan befindlichen Spur bereits fünf Grünphasen beobachtet hatten, ohne selber fahren zu dürfen, ging er von einem Defekt der Lichtzeichenanlage aus.
Er entschloss sich daher dazu, bei der nächsten Grünphase für die Geradeausfahrer trotz Rotlicht ebenfalls in die Kreuzung einzufahren, um vorsichtig nach links abzubiegen.
Milde Strafe
Allerdings befand sich genau in diesem Augenblick auf der Geradeausspur ein Polizeifahrzeug. Dessen Fahrer verfolgte das Fahrzeug und zeigte den Beschuldigten wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes an.
Der Rotlichtsünder sollte nicht nur ein Bußgeld bezahlen. Gegen ihn sollte außerdem ein vorübergehendes Fahrverbot verhängt werden. Das empfand der Mann als ungerecht. Der Fall landete daher vor dem Dortmunder Amtsgericht. Dort kam der Beschuldigte mit einem blauen Auge davon.
Eigenartige Schaltung
Wie sich herausstellte, war die Ampel nicht defekt, sondern lediglich, wie von dem als Zeugen befragten Polizeibeamten eingeräumt, „eigenartig“ geschaltet. Denn es folgte nicht auf jede Grünphase für die Geradeausfahrer auch eine solche für die Linksabbieger. Deren Wartezeit betrug stattdessen ohne erkennbaren Grund mehrere Minuten.
Angesichts dieser Umstände ging das Gericht von einem Tatbestandsirrtum des beschuldigten Autofahrers aus. Es verurteilte ihn daher nicht wegen eines qualifizierten, sprich vorsätzlichen Rotlichtverstoßes, sondern lediglich wegen eines einfachen Rotlichtverstoßes.
Das hatte zur Folge, dass Beschuldigte lediglich eine Geldbuße von 90 Euro zahlen musste und gegen ihn kein Fahrverbot verhängt wurde. Eine Antwort auf die Frage, wie sich Autofahrer im Fall einer offensichtlich defekten Ampel verhalten sollen, enthält das Urteil leider nicht. Das war zugegebener Maßen jedoch auch nicht Gegenstand des Verfahrens.