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Wenn die Berufs­genossen­schaft die Leistung verweigert

16.08.2017

Ein Beschäftigter litt kurz nach einem Arbeitsunfall unter einem Tinnitus. Nachdem der zuständige gesetzliche Unfallversicherungs-Träger die Leistungsübernahme ablehnte, landete der Fall vor Gericht.

Ein Beschäftigter, der mehrere Wochen nach einem Arbeitsunfall behauptet, seitdem unter einem Tinnitus zu leiden, muss einen Zusammenhang mit dem Unfall nachweisen. Ansonsten kann er deswegen keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen. Das hat das Sozialgericht Karlsruhe mit Urteil vom 28. Juli 2017 entschieden (S 1 U 2602/16).

Der Kläger war im Oktober 2014 während einer Fahrt für seinen Arbeitgeber mit einem Motorroller verunglückt. Dabei zog er sich neben oberflächlichen Schürfwunden eine Verstauchung und Zerrung des rechten Sprunggelenks sowie eine Prellung des rechten Knies zu.

Keine Folge des Arbeitsunfalls?

Er meldete den Unfall seiner Berufsgenossenschaft. Diese bewilligte ihm daraufhin für mehrere Monate ein Verletztengeld. Einen Antrag des Klägers, auch einen nach seinen Angaben im Rahmen des Unfalls erlittenen Tinnitus als Folge des Arbeitsunfalls anzuerkennen, lehnte der gesetzliche Unfallversicherungs-Träger jedoch ab.

Das begründete die Berufsgenossenschaft damit, dass der Kläger nicht bewiesen habe, dass der Tinnitus auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Denn er habe ihr gegenüber erstmals drei Wochen nach dem Unfall von Ohrgeräuschen und Schwindelerscheinungen berichtet.

Daraufhin zog der Kläger gegen den gesetzlichen Unfallversicherungs-Träger vor Gericht. Seine Begründung: Die Symptome eines Tinnitus bestünden bereits seit dem Unfall, und er habe es lediglich versäumt, seinen Arzt und seine Berufsgenossenschaft sofort darüber zu informieren. Zwar seien die orthopädisch-chirurgischen Unfallfolgen inzwischen ausgeheilt. Er sei wegen der Ohrgeräusche jedoch weiterhin arbeitsunfähig.

Fehlender Beweis

Das wurde von den Richtern des Karlsruher Sozialgerichts auch nicht in Abrede gestellt. Sie wiesen die Klage gleichwohl als unbegründet zurück.

In seiner Urteilsbegründung wies das Gericht darauf hin, dass eine Zahlung von Verletztengeld aus Mitteln der gesetzlichen Unfallversicherung unter anderem voraussetzt, dass ein Versicherter infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig erkrankt.

Dass der Tinnitus eine Folge des Motorrollerunfalls ist, habe der Kläger jedoch nicht beweisen können. Das Gericht stützte sich dabei auf die Aussage eines von ihm befragten medizinischen Sachverständigen. Der hatte ausgesagt, dass er es für unwahrscheinlich halte, dass die Ohrgeräusche auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind.

Kein isoliertes Ereignis

Ein traumatischer Tinnitus setzte nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen außerdem zwingend den vom Kläger nicht erbrachten Nachweis weiterer unfallbedingter Störungen des Innenohrs in Form einer Hörminderung oder einer Schädigung des Gleichgewichtsorgans voraus. Denn einen isolierten traumatischen Tinnitus würde es nicht geben.

Da der Kläger auch keine unfallbedingte psychische Ursache für die Ohrgeräusche nachweisen konnte, ging er mit seiner Forderung leer aus. Die Entscheidung des Karlsruher Sozialgerichts ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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