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Bessere Ver­lust­ver­rech­nung für Mak­ler-GmbH im Nach­fol­ge­fall

28.02.2017

Eine kürzlich erfolgte Gesetzesänderung soll dazu beitragen, dass eine Finanzierung über Beteiligungskapital für Unternehmen attraktiver wird. Wie Makler davon profitieren können, erklärt der Unternehmensberater Dr. Heiko Buck.

Versicherungsmakler-GmbHs, die auf der Suche nach einem Nachfolger sind, können mit Blick auf Fragen der Kapitalausstattung von einer im Dezember durch den Bundesrat gegangenen Bestimmung profitieren. Darin wird die steuerliche Verrechnung von Verlusten bei Körperschaften neu ausgerichtet. Sie wurde durch einen neuen Zusatz im Körperschaftsteuer-Gesetz neu geregelt. Welche Bedingungen für Maklerbetriebe gelten, die die Regelungen nutzen wollen, erklärt der Unternehmensberater Dr. Heiko Buck in einem Gastbeitrag.

Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2016 dem „Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ zugestimmt. Danach soll für Unternehmen, die für die Unternehmens-Finanzierung auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen sind, eine Nutzung der nicht genutzten Verluste weiterhin möglich sein, sofern sie denselben Geschäftsbetrieb nach dem Anteilseignerwechsel fortführen.

Heiko Buck (Bild: Buck)
Heiko Buck (Bild: Buck)

Damit sollen die Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung von GmbHs verbessert werden. Vor allem junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen sollen – durch Verbesserung ihrer Finanzierungs-Möglichkeiten – von der Neuregelung profitieren.

Jedoch auch Versicherungsmakler-Betriebe, die auf der Suche nach einem Nachfolger sind, oder Makler, die eine Makler-GmbH mit Verlustvorträgen übernehmen wollen, können von der neuen Regelung profitieren.

Aktuelle Regelung

Aktuell sieht das Körperschaftsteuerrecht gemäß § 8c KStG vor, dass nicht genutzte Verluste anteilig oder ganz wegfallen, wenn mehr als 25 Prozent beziehungsweise 50 Prozent der Anteile eines Unternehmens übertragen werden – zum Beispiel, weil ein neuer Investor einsteigt.

Als Ergänzung zur bestehenden Rechtslage bleibt eine steuerliche Verrechnung der Verlustvorträge künftig auf Antrag bei einer Kapitalerhöhung oder einem Wechsel der Anteilseigner unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich.

Neue Regelung

Die bestehenden Regelungen werden durch einen neuen § 8d KStG ergänzt. Danach soll der Verlustwegfall nach § 8c KStG dann nicht eintreten, wenn die Körperschaft im Wesentlichen folgende Bedingungen erfüllt:

  • Der seit drei Jahren bestehende Geschäftsbetrieb bleibt unverändert.
  • Die Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen.
  • Die Körperschaft darf kein Organträger sein beziehungsweise werden.
  • In die Körperschaft dürfen keine Wirtschaftsgüter unterhalb des gemeinen Wertes eingebracht werden.

Werden die Bedingungen nicht mehr erfüllt, entfällt der noch bestehende, sogenannte fortführungsgebundene Verlustvortrag zum Zeitpunkt des Wegfalls der vorgenannten Bedingungen.

Die Anwendung des § 8d KStG erfolgt auf Antrag. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft. Der Antrag kann erstmals für nach dem 31. Dezember 2015 durchgeführte Beteiligungserwerbe gestellt werden.

Nicht genutzte Verluste weiterhin steuerlich berücksichtigen

Seit 2008 ist die Nutzung von Verlustvorträgen nach einem Gesellschafterwechsel (Mantelkauf) eingeschränkt. Künftig wird die steuerliche Verrechnung von Verlusten bei Körperschaften neu ausgerichtet.

Unternehmen, die für ihre Finanzierung auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen sind, können jetzt nicht genutzte Verluste bei Anteilserwerben unter bestimmten Voraussetzungen (sogenannter schädlicher Beteiligungserwerb) auf Antrag weiterhin steuerlich berücksichtigen, sofern sie denselben Geschäftsbetrieb nach einem Anteilseignerwechsel fortführen.

Diese Voraussetzung dürfte bei einer Vielzahl von Versicherungsmakler-Unternehmen erfüllt sein, wie die nachstehende Erläuterungen verdeutlichen.

Erläuterungen zur neuen Regelung

Inwieweit ein Geschäftsbetrieb unverändert bleibt, wird nach qualitativen Merkmalen beurteilt. Diese sind insbesondere die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte, der Kunden- und Lieferantenkreis, die bedienten Märkte und die Qualifikation der Arbeitnehmer. Das heißt, dass die Tätigkeit der übernommenen Makler-GmbH in gleicher Weise als Versicherungsmakler fortgeführt werden muss.

Damit ein fortführungsgebundener Verlustvortrag erhalten bleibt, muss ein seit der Gründung oder seit mindestens drei Jahren bestehender Geschäftsbetrieb unverändert bestehen bleiben:

  • Er darf demnach nicht ruhend gestellt werden,
  • nicht einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt und
  • kein zusätzlicher Geschäftsbetrieb aufgenommen werden,
  • die Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen,
  • die Körperschaft darf kein Organträger werden und
  • in die Körperschaft dürfen keine Wirtschaftsgüter unterhalb des gemeinen Wertes eingebracht werden.

Zweck der neuen Regelung

Diese Gesetzesänderung soll dazu beitragen, dass eine Finanzierung über Beteiligungskapital für Unternehmen deutlich an Attraktivität gewinnt. Die Unternehmen sollen auf diese Weise Zugang zu Mitteln erhalten, die mehr Investitionen, Forschung und Entwicklung und Wachstum ermöglichen.

Als Wagniskapital ist Beteiligungskapital zudem ein wichtiger Erfolgsfaktor für Start-ups und innovative Unternehmen, die schnell wachsen wollen und mangels Sicherheiten regelmäßig noch nicht auf Fremdkapital wie zum Beispiel Bankkredite zurückgreifen können.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die Gesetzesänderung im Hinblick auf die internationale Rechtslage initiiert. So soll die Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung dazu beitragen, dass ausländische Investitionen in deutsche Unternehmen gefördert werden. Die neue Regelung ist jedoch nicht auf Start-ups und innovative Unternehmen beschränkt.

Dr. Heiko Buck

Der Autor ist ausgebildeter Versicherungskaufmann und arbeitet als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Zudem ist er als gerichtlicher Gutachter für Unternehmensbewertungen tätig. Zuletzt erschien sein Buch „Wertermittlung und Übertragung von Versicherungsmakler-Unternehmen und Versicherungsbeständen“.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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