Open Nav Beratung anfordern

Wenn die Wit­we kein Geld kriegt

23.02.2017

Das Bundesarbeitsgericht hatte über einen besonderen Fall der betrieblichen Altersversorgung zu befinden.

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, mit der nur der „jetzigen“ Ehefrau eines Beschäftigten eine Hinterbliebenen-Versorgung zugesagt wird, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Eine derartige Einschränkung ist daher zumindest dann unwirksam, wenn die Zusage nicht vor dem 1. Januar 2002 erteilt wurde, so das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 21. Februar 2017 (3 AZR 297/15).

Der Kläger war von Februar 1974 bis Oktober 1986 bei einem Werftunternehmen beschäftigt. Ihm wurde von seinem Arbeitgeber mit Wirkung ab 1. Juli 1983 eine Versorgungszusage erteilt.

„Jetzige“ Ehefrau

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zusage sehen vor, dass bei Ableben des Versorgungsberechtigten ausschließlich die „jetzige“ Ehefrau eine lebenslange Witwenrente erhalten soll.

Seit April 2006 ist der Kläger in zweiter Ehe verheiratet. Da sein Ex-Arbeitgeber Insolvenz anmelden musste, verlangte er vom Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung die Zusage, dass die Witwenrente jener Ehefrau zustehe, mit welcher er zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet ist.

Diese Zusage wollte ihm der Verein nicht erteilen. Der Mann zog daher bis vor das Bundesarbeitsgericht. Das wies seine Klage, ebenso wie die Vorinstanzen, als unbegründet zurück.

Ja, aber …

Nach Ansicht der Richter bezog sich die Versorgungszusage hinsichtlich der Witwenrente tatsächlich nur auf jene Ehefrau, mit welcher der Kläger zum Zeitpunkt der Zusage, nämlich dem 1. Juli 1983, verheiratet war.

Darin sahen alle Instanzen eine unangemessene Benachteiligung der Versorgungsberechtigten. Die Gerichte hielten die Klausel daher für unwirksam.

Im Fall des Klägers gilt das nach Meinung der Richter jedoch mit der Einschränkung, dass eine Witwenrente lediglich jener Frau zusteht, mit welcher er während des Arbeitsverhältnisses bereits verheiratet war. Dieser Status trifft auf seine jetzige Ehefrau nicht zu, sodass die Klage abzuweisen war.

Eine Frage des Zeitpunkts

Die Sache wäre anders zu beurteilen gewesen, wenn die Versorgungszusage nach dem 31. Dezember 2001 erteilt worden wäre.

Denn seit Beginn des Jahres 2002 unterliegen auch Arbeitsverträge der sogenannten Inhaltskontrolle mit der Folge, dass die Klausel auch im Fall des Klägers in vollem Umfang nichtig gewesen wäre.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

zurück