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Versicherungsteuer – einer für alle, alle für einen

18.05.2017

Das Kölner Finanzgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Vereine für bestimmte Leistungen für ihre Mitglieder Versicherungsteuer zu zahlen haben.

Umlagezahlungen, die ein Verein von seinen Mitgliedern für den Fall einzieht, dass einzelne Vereinsmitglieder einer Unterstützung bedürfen, unterliegen der Versicherungsteuer. Das hat das Finanzgericht Köln mit einem am Dienstag veröffentlichten Urteil vom 18. Januar 2017 entschieden (2 K 3758/14).

Dem Urteil lag die Klage eines Vereins zugrunde, der nach einer Entscheidung des Bundeszentralamts für Steuern wegen bestimmter Leistungen, auf welche seine Mitglieder satzungsgemäß einen Anspruch hatten, Versicherungssteuer zahlen sollte.

Steuerpflichtige Versicherungsentgelte?

In dem Verein hatten sich verschiedene Schiffsgesellschaften zusammengeschlossen. Sollten die Boote einzelner Mitglieder aufgrund der jeweils aktuellen Marktlage nicht oder zu nicht kostendeckenden Bedingungen verchartert werden können, so hatten sie satzungsgemäß einen Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung.

Die Unterstützungsleistungen wurden durch Beiträge finanziert, die im Umlageverfahren erhoben und die von den nicht betroffenen Mitgliedern aufgebracht wurden. Das Bundeszentralamt für Steuern sah in den Umlagen steuerbare und somit steuerpflichtige Versicherungsentgelte, für welche Versicherungsteuer zu zahlen sei. Es erließ daher einen entsprechenden Steuerbescheid.

Versicherungsvertrag

Zu Recht, urteilte der 2. Senat des Kölner Finanzgerichts. Er wies eine Klage des Vereins, mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids, als unbegründet zurück.

Nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei dem Unterstützungssystem des Vereins um einen Versicherungsvertrag. Denn mit dem Zusammenschluss hätten die Vereinsmitglieder eine Gefahrengemeinschaft gebildet, um sich gegenseitig zu unterstützen und bei finanziellen Nachteilen infolge nichtkostendeckender Charter-Erlöse füreinander einzustehen.

Auf diese Weise sei das Risiko eines einzelnen Mitglieds ebenso wie bei einem klassischen Versicherungsvertrag auf den größeren Kreis der übrigen Mitglieder verteilt worden.

Ein Blick ins Gesetz

Die Richter beriefen sich bei ihrer Entscheidung insbesondere auf die gesetzliche Regelung in § 2 Absatz 1 VersStG (Versicherungsteuer-Gesetz). Danach gilt als Versicherungsvertrag im Sinne des Gesetzes nämlich auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können.

„Der Gesetzgeber hat damit nicht nur die Risikoabsicherung bei einem unabhängigen Versicherer, sondern auch einen Zusammenschluss mehrerer Personen zur gemeinsamen Verlust- oder Schadentragung als versicherungsteuer-rechtlich relevant beurteilt“, so das Gericht.

Revision zugelassen

Der Verein könne sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung in § 4 Nummer 11 VersStG berufen. Danach unterliegen Umlagen, die von Beteiligten eines Erlöspools zum Zweck der Verteilung der gesamten dem jeweiligen Verteilungssystem unterliegenden, von den Mitgliedern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erzielten Nettoeinnahmen der Beteiligten nach einem vorbestimmten Schlüssel erhoben werden, nicht der Versicherungsteuer-Pflicht.

Denn die Mitglieder des klagenden Vereins bezweckten nicht die „Poolung“ von Erlösen. Die Umlagen würden vielmehr dazu dienen, dass der Verein seine Verpflichtungen gegenüber notleidenden Mitgliedern erfüllen kann.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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