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Ar­beits­ver­trag: Streit um Kün­di­gung wäh­rend der Pro­be­zeit

24.03.2017

Bei der Formulierung von Arbeitsverträgen sollten alle Beteiligten sehr genau hinschauen. Denn nicht in jedem Fall ist alles so gemeint, wie es letztlich vereinbart wurde. Das belegt ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

Lässt eine Formulierung eines von einem Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrages nicht den unmissverständlichen Schluss zu, dass während der Probezeit eine verkürzte Kündigungsfrist gelten soll, so kann sich ein während der Probezeit gekündigter Beschäftigter auf jene Kündigungsfrist berufen, die nach der Probezeit gelten sollte. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. März 2017 entschieden (6 AZR 705/15).

Der Kläger war seit April 2014 bei der Beklagten beschäftigt. In dem von dem Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag war pauschal bestimmt, dass sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach einem Mantelvertrag richten sollten.

Streit um vier Wochen

Für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses war eine Probezeit vereinbart. In § 8 des Vertrages, der mit „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ überschrieben war, hieß es, dass eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gelten sollte. Dabei fand keine Bezugnahme auf die übrigen Vereinbarungen statt.

Als dem Kläger trotz dieser Vereinbarung Anfang September 2014 mit einer zweiwöchigen Frist gekündigt wurde, zog er vor Gericht. Dort begehrte er die Feststellung, dass er gemäß § 8 des Arbeitsvertrages nur unter Einhaltung einer Sechswochenfrist hätte entlassen werden dürfen.

In seiner Klageerwiderung berief sich der Arbeitgeber auf § 622 Absatz 3 BGB. Denn danach dürfe ein Beschäftigter während der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen entlassen werden. Die Kündigung sei daher rechtens.

Aus der Sicht eines nicht rechtskundigen Beschäftigten

Doch dem wollten sich weder das in der Vorinstanz mit dem Fall befasste Düsseldorfer Landesarbeitsgericht noch das von dem Unternehmen in Revision angerufene Bundesarbeitsgericht anschließen. Beide Instanzen gaben dem Kläger Recht.

Nach Ansicht der Richter ist der von dem beklagten Unternehmen vorformulierte Arbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung so auszulegen, wie ihn ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht.

Der aber könne nicht erkennen, dass einem Verweis auf einen Manteltarifvertrag und die Vereinbarung einer Probezeit eine Bedeutung für Kündigungsfristen zukomme. Nach dem Wortlaut und der Systematik des Arbeitsvertrages habe der Kläger vielmehr davon ausgehen dürfen, dass auch während der Probezeit eine sechswöchige Kündigungsfrist galt.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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