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Folgen­rei­che Prü­ge­lei

23.03.2017

Ein Geschäftsmann war nach Abschluss von Verhandlungen vor einem Club mit einem Türsteher aneinander geraten und dabei schwer verletzt worden. Als die Berufsgenossenschaft keinen Versicherungsschutz gewährte, zog der Mann vor Gericht.

Ein Geschäftsmann, der nach Abschluss in einem Club geführter Verhandlungen bei einem Disput mit einem Türsteher verletzt wird, steht in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. März 2017 hervor (L 6 U 2131/16).

Der Kläger fungierte als Generalbevollmächtigter des Außendienstes in einer von seinem Vater gegründeten Firma. Geschäftsgegenstand des Unternehmens war der Vertrieb von Anlagen für erneuerbare Energien.

Streit mit Türsteher

Mitte September 2013 geriet der Kläger vor einem Club auf Ibiza in eine heftige verbale und körperliche Auseinandersetzung mit einem Türsteher. Dabei erlitt er ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.

Der Kläger behauptete, sich in dem Club mit Geschäftspartnern zu Verkaufsgesprächen getroffen zu haben. Nach dem vorläufigen Abschluss der Verhandlungen habe er spätabends den Club verlassen, um zu seinem Hotel zu gehen.

Als er bemerkt habe, dass er in dem Club seine Jacke vergessen hatte, habe er ihn erneut betreten wollen. Dabei sei es dann zu dem zu seiner Verletzung führenden Streit mit dem Türsteher gekommen.

Fehlende Anhaltspunkte

Der Kläger war der Meinung, dass sich der Unfall auf dem versicherten Heimweg zu seiner Unterkunft ereignet habe. Er beanspruchte daher Leistungen seiner Berufsgenossenschaft. Die ordnete den Zwischenfall jedoch der Privatsphäre des Klägers zu und lehnte den Antrag des Klägers daher ab.

Zu Recht, urteilte das Baden-Württembergische Landessozialgericht. Es wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in dem Club tatsächlich Verhandlungen über den Verkauf von Photovoltaik-Anlagen geführt wurden.

Private Motive

Die Richter hielten es für wahrscheinlicher, dass der Kläger versucht hatte, eine von ihm vor der Reise nach Ibiza erworbene Kaufoption für einen Luxussportwagen an den Mann zu bringen. Derartige Geschäfte gehörten jedoch nicht zu den durch die Berufsgenossenschaft versicherten Tätigkeiten des Klägers.

Unabhängig davon waren die Verkaufsverhandlungen bereits abgeschlossen, als der Kläger verletzt wurde. Er befand sich auch nicht auf dem direkten Weg in sein Hotel, sondern war zu dem Club zurückgekehrt, weil er angeblich seine Jacke vergessen hatte. Dabei habe es sich jedoch ausschließlich um rein private Gründe gehandelt, so dass er nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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