Wird ein Fahrzeug durch einen von einem vorausfahrenden Lastkraftwagen hochgeschleuderten Stein beschädigt, so kann sich dessen Halter gegebenenfalls auf ein unabwendbares Ereignis berufen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. März 2017 hervor (2 S 2191/16).
Der Kläger war mit seinem Personenkraftwagen im Bereich einer Baustelle hinter einem Lastkraftwagen hergefahren, als ein von diesem von der Fahrbahn hochgeschleuderter Stein sein Fahrzeug traf.
Niederlage in zweiter Instanz
Die durch den Vorfall entstandenen Reparaturkosten in Höhe von rund 1.400 Euro verlangte der Kläger von dem Halter des Lastkraftwagens beziehungsweise dessen Versicherer ersetzt. Der vermochte jedoch kein Verschulden des Fahrers zu erkennen. Er lehnte es daher ab, die Forderung zu erfüllen.
Zu Recht, urteilte das in Berufung mit der Sache befasste Landgericht Nürnberg-Fürth. Anders als zuvor das Amtsgericht Hersbruck, wies es die Klage als unbegründet zurück.
Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass der Schaden beim Betrieb des Lastkraftwagen entstanden und daher zunächst einmal eine Haftung des Halters zu bejahen ist. Dieser kann sich nach Überzeugung des Gerichts jedoch auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Straßenverkehrs-Gesetzes berufen.
Nicht zu verhindern
Zwar müsse der Führer eines Kraftfahrzeugs im Bereich einer Baustelle mit dem Vorhandensein herumliegender Steine rechnen. Zur Vermeidung von Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer sei er daher dazu verpflichtet, seine Fahrweise darauf einzustellen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme waren die Bauarbeiten jedoch neben der von dem Kläger und dem Beklagten befahrenen Fahrspur durchgeführt worden, sodass nicht zwingend von einer Verschmutzung der Fahrbahn ausgegangen werden musste. Der Vorfall ereignete sich außerdem in einem einspurigen Brückenbereich, in welchem keine Arbeiten neben der Fahrspur durchgeführt werden konnten.
Die Richter zeigten sich daher davon überzeugt, dass der Fahrer des Lastkraftwagens nicht mit dem Vorhandensein lose herumliegender Steine rechnen musste. Der Vorfall sei vielmehr selbst für einen sogenannten „Idealfahrer“ unabwendbar gewesen. Das aber hat zur Folge, dass der Kläger leer ausgeht.