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Sturz im Ur­laub mit fa­ta­len Fol­gen

23.09.2016

Während einer Pauschalreise war ein weiblicher Hotelgast auf frisch gewischtem Boden ausgerutscht und hatte sich dabei schwer verletzt. Anschließend verklagte sie den Reiseveranstalter auf Schmerzensgeld.

Den Reiseveranstalter trifft grundsätzlich keine anlass-unabhängige Verkehrssicherungs-Pflicht hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung von Reinigungsarbeiten durch den Leistungserbringer und das von ihm eingesetzte Personal. Er muss nur dann in geeigneter Weise einer möglichen Gefahr entgegenwirken, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass dieser seinen Pflichten nicht nachkommt. Dies hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin in einem Urteil vom 19. April 2016 entschieden (9 U 103/15).

Eine Frau war während einer Pauschalreise in die Türkei im Hotel auf nassen Boden ausgerutscht, der frisch aufgewischt worden war. Dabei hatte sie sich den rechten Arm erheblich verletzt und musste zweimal operiert werden.

Keine Kontrolle

Die Frau warf dem Reiseveranstalter vor, dass er die Einhaltung der Verkehrssicherungs-Pflichten durch den Hotelbetreiber nicht hinreichend kontrolliert und dadurch eigene Verkehrssicherungs-Pflichten missachtet habe.

Deshalb klagte sie vor dem Landgericht Berlin auf Schadenersatz und bekam ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro zugesprochen. Außerdem stellte das Gericht fest, dass der Reiseveranstalter eine Ersatzpflicht in Bezug auf künftige Schäden habe.

Dagegen legte der Reiseveranstalter Berufung ein. Das Kammergericht Berlin kam zu dem Ergebnis, dass der Klägerin der Zahlungsanspruch, der ihr vom Landgericht zugesprochen worden war, nicht zusteht.

Zu spät gemeldet

Zunächst einmal hätte sie ihre Ansprüche innerhalb eines Monats nach Ende der Reise bei dem Veranstalter anzeigen müssen, was nicht der Fall war. Außerdem seien die für den Reiseveranstalter tätigen Leistungserbringer nicht dessen Verrichtungsgehilfen.

Ein Veranstalter habe zwar eine eigene Verkehrssicherungs-Pflicht bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen. Diese beziehe sich auf die Auswahl und Kontrolle der Leistungserbringer und die Beschaffenheit des Vertragshotels.

Er müsse also zum Beispiel darauf achten, dass die baulichen Anlagen den Sicherheitsanforderungen genügen. In Bezug auf Reinigungsarbeiten dürfe er aber darauf vertrauen, dass der Hotelbetreiber und sein Personal in diesem Bereich ihren Pflichten nachkämen.

Grundsätzlich müsse der Reiseveranstalter hier keine Gefahrenquelle vermuten, weshalb er in dieser Sache auch nicht anlassunabhängig tätig werden müsse. Wenn diese ihre Pflichten verletzen, wären allenfalls Schadenersatzansprüche direkt gegen das Hotel oder seine Mitarbeiter gerechtfertigt.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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