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Rechts vor links auf Fahr­rad­we­gen?

25.10.2016

Das Landgericht Wuppertal hat sich mit den Vorfahrtsregeln auf zwei sich kreuzenden Radwegen befasst.

Ist die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen geregelt, so ist auch im Bereich zwei sich kreuzender Radwege die Regel „rechts vor links“ anzuwenden. Das gilt selbst dann, wenn an einem der Wege im Kreuzungsbereich Pfosten aufgestellt sind, welche Fahrradfahrer zu einer Reduzierung ihrer Geschwindigkeit veranlassen sollen, so das Landgerichts Wuppertal in einem kürzlich bekannt gewordenen Beschluss vom 6. November 2015 (9 S 218/15).

Der Kläger war mit seinem Fahrrad auf einem als „Panorama-Radweg“ ausgeschilderten Fahrradweg unterwegs. Dieser Weg wurde von einem anderen, deutlich schlechter ausgebauten Radweg gekreuzt.

Der Kläger ging folglich davon aus, Vorfahrt zu haben, als er sich der Kreuzung näherte. Er fuhr daher mit unverminderter Geschwindigkeit weiter.

Kollision im Kreuzungsbereich

Das sollte sich als Fehler erweisen. Denn im Kreuzungsbereich kam es zu einer Kollision mit dem Velo des von rechts kommenden Beklagten. Der hatte zwar kurz angehalten, war dann aber weitergefahren, nachdem er sich vergewissert hatte, dass sich aus seiner Sicht von rechts kein anderer Radler näherte.

In dem sich anschließenden Rechtsstreit behauptete der Kläger, dass ihm der Beklagte die Vorfahrt genommen habe. Denn der von diesem befahrene Fahrradweg sei nicht nur deutlich schlechter ausgebaut, als der „Panorama-Radweg“.

Um die Nutzer dieses Weges zu veranlassen, im Kreuzungsbereich langsam und vorsichtig zu fahren, seien unmittelbar vor der Kreuzung Pfosten aufgestellt worden. All das spreche eindeutig dafür, dass den Nutzern des „Panorama-Wegs“ die Vorfahrt eingeräumt werden sollte.

Dieser Argumentation wollten sich jedoch weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht Velbert (11 C 81/14) noch das von dem Kläger in Berufung angerufene Wuppertaler Landgericht anschließen. Beide Gerichte wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Rechts vor links

Dem Argument des Klägers, dass Schnittflächen sich kreuzender Radwege vom Ausbauzustand her zumindest ansatzweise vergleichbar sein müssen, um von einer Kreuzung im Sinne der Straßenverkehrsordnung ausgehen zu können, wollten sich die Richter nicht anschließen.

Auch dass an dem von dem Beklagten genutzten Radweg im Kreuzungsbereich Pfosten aufgestellt waren, um die Nutzer dieses Weges zum langsamen und vorsichtige Fahren zu veranlassen, hebt nach Ansicht der Richter nicht die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf.

Der Kläger habe auch nicht bewiesen, dass der Beklagte plötzlich und unerwartet in die Kreuzung eingefahren sei und dadurch seine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Da die Vorfahrt im Bereich der sich kreuzenden Radwege nicht durch Zeichen geregelt war, habe der Kläger folglich das Vorfahrtsrecht des Beklagten missachtet. Er sei daher allein für den Unfall verantwortlich.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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