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Intimes Foto nach Trennung ins Netz gestellt – Schmerzens­geld?

16.08.2017

Unerlaubt Fotos von Dritten im Internet zu veröffentlichen, kann schwere Konsequenzen nach sich ziehen. Das belegt ein Urteil des Hammer Oberlandesgerichts.

Wer ohne Zustimmung ein intimes Foto seines (Ex-)Partners im Internet veröffentlicht, ist zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet, wenn dieser dadurch einen seelischen Schaden erleidet. Das gilt selbst dann, wenn das Foto in gegenseitigem Einvernehmen gefertigt wurde, so das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 20. Februar 2017 (3 U 138/15).

Der jugendliche Partner der seinerzeit 16-jährigen Klägerin hatte mit deren Einverständnis mit seinem Mobiltelefon ein Foto gefertigt, welches das Pärchen in einer äußerst intimen Situation darstellte. Die Klägerin war auf dem Foto gut zu erkennen.

Schwerer seelischer Knacks

Nach Beendigung der Beziehung veröffentlichte der Mann das Foto zwei Jahre später auf einer Internetplattform, die auch von Freunden und Bekannten des Paares besucht wurde. Ohne sein Zutun verbreitete sich das Foto kurz darauf insbesondere über soziale Netzwerke im Word Wide Web.

Wenige Tage später erfuhr die Klägerin von der Veröffentlichung. Sie forderte ihren Ex-Freund auf, es umgehend zu entfernen. Dieser Aufforderung kam er sofort nach. Später löschte er auch sein Profil auf der Internetplattform.

Das alles konnte jedoch nicht verhindern, dass die Klägerin durch die Veröffentlichung einen schweren seelischen Knacks in Form von sich sukzessiv über mehrere Jahre erstreckenden psychischen Erkrankungen erlitt.

Massive Auswirkung auf die Lebensgestaltung

Sie verklagte ihren Ex-Liebsten daher auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Mit Erfolg. Die Richter des Hammer Oberlandesgerichts sprachen ihr unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro zu.

Nach Überzeugung des Gerichts hat der Beklagte der Klägerin einen Gesundheitsschaden zugefügt, indem er das die Klägerin abbildende, intime Foto ohne ihre Zustimmung im Internet veröffentlicht hat. Das sei auch von einem medizinischen Sachverständigen bestätigt worden.

Der Gesundheitsschaden habe sich massiv auf die Lebensgestaltung der Klägerin ausgewirkt. Sie habe sich über längere Zeit zurückgezogen, die Öffentlichkeit gescheut und sich zunächst nicht dazu in der Lage gesehen, eine Berufsausbildung zu beginnen.

Hinzu komme, dass die Bildveröffentlichung zu einer massiven Bloßstellung der aufgrund ihres jungen Alters besonders verletzlichen Klägerin gegenüber einer unüberschaubaren Anzahl von Personen, unter anderem aus ihrem nahen Umfeld, geführt habe.

Rechtskräftig

Bei der Veröffentlichung des Fotos musste der Beklagte nach Ansicht der Richter damit rechnen, dass es unmittelbar entdeckt und heruntergeladen wird. Denn dessen Verbreitung sei nicht zu kontrollieren gewesen.

Auch wenn die Veröffentlichung, wie von dem Beklagten behauptet, unter starker Alkoholisierung im Zuge einer unreflektierten Spontanhandlung erfolgt sein sollte, sei er seiner Ex-Freundin zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet.

Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes sei allerdings zu berücksichtigen gewesen, dass die Klägerin inzwischen ihren Wohnort gewechselt hat und sie daher anders als in der Anfangszeit der Veröffentlichung des Fotos nicht mehr damit rechnen müsse, massiv mit ihm konfrontiert zu werden.

Zu berücksichtigen sei auch, dass das Foto mit ihrem Einverständnis gefertigt wurde. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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