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Junge Wit­we im Pech

26.08.2016

Ein großer Altersunterschied bei Eheleuten kann Nachteile bergen. Diese Erfahrung musste jüngst eine Witwe machen, die Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung ihres verstorbenen Mannes geltend machte.

Eine Regelung in einer Pensionsordnung, nach welcher die Hinterbliebenen-Versorgung anteilig gekürzt wird, wenn es einen großen Altersunterschied zwischen den Ehepartnern gibt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das geht aus einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 20. Juli 2016 hervor (7 Ca 6880/15).

Der Entscheidung lag der Fall eines Mannes zugrunde, der im Alter von 70 Jahren verstorben war. Weil er Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung hatte, beantragte seine Witwe die Zahlung einer Witwenrente.

Fast 30 Jahre jünger

Die Pensionsordnung sah jedoch eine Besonderheit vor. Denn wenn der Altersunterschied zwischen Ehepartnern mehr als 15 Jahre betrug, verminderte sich die Witwenrente für jedes Jahr um fünf Prozent des vorgesehenen Betrages.

In dem entschiedenen Fall betrug der Altersunterschied zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Mann 29 Jahre. Ihre Witwenrente sollte daher um 70 Prozent gekürzt werden.

Die Frau sah darin eine unangemessene Benachteiligung aufgrund ihres Alters. Die Regelung in der Pensionsordnung verstoße somit gegen das Allgemeine Gleichbehandlungs-Gesetz (AGG).

Gerechtfertigte Benachteiligung

Doch dem wollten die Richter des Kölner Arbeitsgerichts nicht folgen. Sie wiesen die Klage der Witwe auf eine ungekürzte Zahlung der Witwenrente als unbegründet zurück.

Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass im Fall der Klägerin eine Benachteiligung wegen ihres Alters im Sinne des AGG vorliegt. Diese Benachteiligung sei jedoch gerechtfertigt.

Denn nur durch die Kürzung der Ansprüche der Klägerin und der damit verbundenen Begrenzung der finanziellen Belastung des Arbeitgebers ihres verstorbenen Mannes sei eine verlässliche Kalkulation der betrieblichen Altersversorgung möglich. Das aber liege auch im Interesse der weiteren und künftigen Betriebsrentner des Unternehmens.

Nicht zu beanstandende Gestaltung

Auch an der Art der Gestaltung der Pensionsordnung hatten die Richter nichts auszusetzen. Sie hielten sie für angemessen und erforderlich, um dem Ziel einer verlässlichen Versorgung gerecht zu werden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Gericht eine Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln zugelassen.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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