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Frei­beruf­li­che Al­ten­pfle­ger: Streit um So­zial­ver­si­che­rungs-Pflicht

20.06.2017

Das Hessische Landessozialgericht hat sich mit der Versicherungspflicht von Pflegefachkräften befasst.

Bei in Pflegeheimen tätigen Pflegefachkräften ist regelmäßig von einer abhängigen und somit sozialversicherungs-pflichtigen Beschäftigung auszugehen. Das gilt auch dann, wenn die Fachkräfte freiberuflich für mehrere Auftraggeber tätig sind, so das Hessische Landessozialgericht in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 16. Mai 2017 (L 1 KR 551/16).

Der Entscheidung lag die Klage eines staatlich anerkannten Altenpflegers zugrunde, der als Freiberufler unter anderem für eine stationäre Pflegeeinrichtung im Kreis Groß-Gerau tätig war.

Statusfeststellungs-Verfahren

Zu seinen Aufgaben gehörten insbesondere die Hilfestellung bei der Körperpflege und der Nahrungsaufnahme, das An- und Ausziehen der Pflegebedürftigen sowie deren Umlagern und Mobilisation.

Er führte außerdem eine Behandlungspflege wie zum Beispiel das Wechseln von Verbänden, die Verabreichen von Infusionen und Medikamenten sowie das Anlegen von Kompressionsstrümpfen durch. Für seine Tätigkeit erhielt er einen festen Stundenlohn.

Im Rahmen eines von ihm beantragten Statusfeststellungs-Verfahrens begehrte er von der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung, dass er als freiberufliche Pflegefachkraft, die wechselseitig für mehrere Auftraggeber tätig sei, nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege.

Doch dem wollte der Rentenversicherungs-Träger nicht folgen. Er stufte den Kläger als abhängig Beschäftigten und somit als sozialversicherungs-pflichtig ein.

Weisungsabhängig

Zu Recht, urteilte das in zweiter Instanz mit dem Fall befasste Hessische Landessozialgericht. Es wies die Berufung des Altenpflegers gegen ein ebenfalls klageabweisendes Urteil der Vorinstanz als unbegründet zurück.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Kläger in die Arbeitsorganisation des Pflegeheims eingegliedert und weisungsabhängig tätig. Er sei organisatorisch einer Wohnbereichsleitung unterstellt gewesen, habe Schichtdienst leisten und mit den fest angestellten Kranken- und Altenpflegern sowie den Ärzten zusammenarbeiten müssen.

Ebenso wie fest angestellte Pflegekräfte habe er sich außerdem an die vorgegebenen Abläufe in dem Pflegeheim halten, Übergaben durchführen und die Pflegeleistungen dokumentieren müssen. All das spricht nach Ansicht der Richter für ein sozialversicherungs-pflichtiges Beschäftigungs-Verhältnis.

Fehlendes Unternehmerrisiko

Außerdem habe der Kläger die Pflegeleistungen unabhängig von der Arbeitsorganisation des Pflegeheims nicht erbringen können. Denn für die Behandlungspflege sei kennzeichnend, dass es sich um Maßnahmen der ärztlichen Behandlung handele, die an Pflegekräfte delegiert werden.

Der Kläger habe auch kein für eine selbstständige Tätigkeit typisches Unternehmerrisiko tragen müssen. Er habe vielmehr eine feste Vergütung bezogen, die nicht erfolgsabhängig gewesen sei.

Der Altenpfleger sei sozialversicherungs-rechtlich daher wie ein abhängig Beschäftigter einzustufen. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision gegen seine Entscheidung zuzulassen.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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