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Streit um Haf­tung von Park­haus­be­trei­bern

27.10.2016

Ein Fahrzeughalter hatte seinen Pkw während seines Urlaubs in einem Parkhaus abgestellt. Nach seiner Rückkehr wies das Auto Beschädigungen auf. Er verklagte den Garagenbetreiber daher auf Zahlung von Schadenersatz.

Wird in einem Parkhaus ein dort abgestelltes Fahrzeug beschädigt, weil sich Putz von der Wand gelöst hat, so ist dessen Betreiber grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet. Auf die Frage, ob er den Schaden verschuldet hat, kommt es dabei nicht an, erklärte das Amtsgericht Hannover ein einem Urteil vom 25. Oktober 2016 (565 C 11773/15).

Der Kläger hatte seinen Personenkraftwagen während seines Urlaubs in einem Parkhaus in der Nähe eines Flughafens abgestellt.

Als er von der Reise zurückkam, stellte er fest, dass sich von der Wand des Parkhauses großflächig Putz gelöst hatte und auf sein Auto gefallen war. Dadurch waren erhebliche Schäden im Bereich der Motorhaube sowie eines Kotflügels entstanden.

Nicht verantwortlich?

Nachdem er sich einen Kostenvoranschlag besorgt hatte, machte der Kläger die Kosten der Reparatur gegenüber dem Betreiber des Parkhauses geltend.

Der fühlte sich jedoch für den Vorgang nicht verantwortlich. Er behauptete, dass sich der Putz von der Wand eines Nachbargebäudes gelöst habe. Für dieses Gebäude sei er nicht zuständig. Im Übrigen sei nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftung für Fremdschäden ausgeschlossen.

Der Fall landete schließlich vor dem Amtsgericht Hannover. Dort erlitt der Parkhausbetreiber eine Niederlage.

Verschuldensunabhängige Haftung

Nach Ansicht der mit der Sache befassten Richterin kann sich der Betreiber des Parkhauses weder auf die Ausschlussklausel für Fremdschäden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, noch auf sein mangelndes Verschulden für den Zwischenfall berufen.

Ihres Erachtens haften nämlich Betreiber kostenpflichtiger Fahrzeugabstellplätze grundsätzlich verschuldensunabhängig für Schäden an dort abgestellten Fahrzeugen. Der Beklagte sei daher in vollem Umfang zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens verpflichtet.

Die Frage, inwieweit der Beklagte den Betreiber des Nachbargebäudes in Regress nehmen kann, ließ das Gericht offen.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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