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Streit um Miet­wa­gen­kos­ten für über zwei Mo­na­te

28.02.2017

Bei der Reparatur eines durch einen Unfall beschädigten Fahrzeugs kommt es gelegentlich zu Verzögerungen. So auch in einem vom Oberlandesgericht Jena entschiedenen Fall, in dem es um die Erstattung restlicher Kosten für ein Mietfahrzeug ging.

Klafft zwischen einer von einem Sachverständigen ermittelten und der tatsächlichen Reparaturdauer eine erhebliche Lücke, so muss der Geschädigten beweisen, dass die Verzögerung unvermeidbar war und er alles ihm Zumutbare unternommen hat, sein Fahrzeug termingerecht zurückzuerhalten. Das geht aus einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil des Oberlandesgerichts Jena vom 5. Juli 2016 hervor (5 U 165/15).

Der Personenkraftwagen der Klägerin war bei einem Unfall beschädigt worden. Der mit dem Fall befasste Sachverständige schätzte die Dauer der Reparatur anfangs auf zehn bis 14 Arbeitstage. Später korrigierte er seine Schätzung auf 18 Arbeitstage.

Sache des Schädigers?

Nachdem zwischen dem Tag des Unfalls und der Erteilung des Reparaturauftrags bereits zehn Tage vergangen waren, in denen sie bereits ein Mietfahrzeug nutzte, erhielt die Klägerin ihr Fahrzeug erst nach 66 Tagen repariert zurück. Während der gesamten Zeit hatte sie den Mietwagen in Anspruch genommen.

Das hielt der Versicherer des Unfallverursachers für absolut unangemessen. Er wollte sich daher nur mit einem Betrag von 3.260 Euro an den Mietwagenkosten von knapp 7.600 Euro beteiligen.

In dem anschließenden Rechtsstreit machte die Klägerin geltend, dass auch sie sich die mehrwöchige Reparaturdauer nicht erklären könne. Es sei aber Sache des Schädigers beziehungsweise seines Versicherers, für mögliche Fehler der Werkstatt und Verzögerungen bei der Reparatur einzustehen.

Sie habe den Reparaturauftrag einer angesehenen Fachwerkstatt übertragen und somit darauf vertrauen dürfen, dass die Reparatur ordnungsgemäß und ohne vermeidbare Verzögerungen durchgeführt werde. Auf die Dauer der Reparatur habe sie mindest keinen Einfluss gehabt.

Krasses Missverhältnis

Doch dem wollte das Jenaer Oberlandesgericht nicht folgen. Es wies die Klage der Geschädigten auf Erstattung der restlichen Mietwagenkosten als unbegründet zurück.

Nach Ansicht der Richter ist bereits die Dauer zwischen dem Tag des Unfalls und der Erteilung des Reparaturauftrags durch die Klägerin problematisch. Einem Geschädigten stehe zwar grundsätzlich eine Überlegungsfrist zu. Angemessen sei jedoch nur eine Zeitrahmen von drei bis vier Tagen.

Im Übrigen stehe die von dem Sachverständigen kalkulierte Reparaturdauer in einem sehr krassen Missverhältnis zur tatsächlichen Dauer der Reparatur. Deshalb könne sich die Klägerin nicht auf die Position zurückziehen, dies liege im Verantwortungsbereich der Werkstatt, auf die sie keinen Einfluss habe, mit der Folge der Erstattungsfähigkeit sämtlicher geltend gemachter Mietwagenkosten, so das Gericht.

Fehlende Reaktion

Verzögerungen, die etwa durch fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebs, den Ausfall von Arbeitskräften oder einer unwirtschaftlichen oder fehlerhaften Handhabung der Reparatur entstehen und dem Einfluss und der Kontrolle eines Geschädigten entzogen sind, würden zwar grundsätzlich nicht zu seinen Lasten gehen.

Allerdings müsse sich ein Geschädigter bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße, zügige Durchführung der Reparatur von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mit berücksichtigenden Erwägungen leiten lassen.

Gegen diese Verpflichtung habe die Klägerin verstoßen. Denn sie habe ganz offenkundig nicht reagiert, als sie feststellte, dass die avisierte Reparaturdauer von 18 Tagen nicht eingehalten wurde. Ihr stehe daher kein Ersatz der von ihr eingeklagten restlichen Mietwagenkosten zu. Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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