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Rechts­streit mit dem Kfz-Ver­si­che­rer um zehn Euro

24.02.2017

Das Lübecker Amtsgericht hat sich mit dem Umfang der Ersatzpflicht von Mietwagenkosten befasst. Bei dieser Gelegenheit hat das Gericht auch die Höhe der einem Geschädigten zustehenden Kostenpauschale sowie der Pauschale für An- und Abmeldekosten geklärt.

Der Schwacke-Mietpreisspiegel ist ein geeigneter Maßstab zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietwagenpreisen. Das hat das Amtsgericht Lübeck mit Urteil vom 3. Februar 2017 entschieden (24 C 2626/16).

Der Kläger war mit seinem Personenkraftwagen Anfang August 2015 unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Sein Fahrzeug erlitt dabei einen Totalschaden.

Streit um Mietwagenkosten

Zwischen ihm und dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer bestand zwar Einigkeit über dessen grundsätzliche Einstandspflicht. Kein Einvernehmen gab es jedoch bezüglich der Höhe der Kosten des von dem Kläger in Anspruch genommenen Mietwagens.

Der Versicherer hielt nicht nur den von dem Mietwagenunternehmen berechneten Tagessatz für unangemessen. Er bestritt auch, dazu verpflichtet zu sein, dem Kläger die Kosten für die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung sowie einen Preisaufschlag für die Nutzungsmöglichkeit des Mietwagens durch eine zweite Person zu erstatten.

Darüber hinaus hielt er die von dem Kläger geforderte Kostenpauschale von 30 Euro für ebenso überzogen wie die verlangte Pauschale für An- und Abmeldekosten in Höhe von 75 Euro.

Niederlage auf ganzer Linie

Weil man sich nicht einigen konnte, landete der Fall vor dem Lübecker Amtsgericht. Dort erlitt der Versicherer auf ganzer Linie eine Niederlage. Nach Ansicht des Gerichts hat der Kläger nicht nur einen Anspruch auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 139 Euro. Ihm steht auch die Erstattung der übrigen von ihm eingeklagten Auslagen zu.

Das Gericht stimmte zwar mit dem Versicherer darin überein, dass die Frage der Angemessenheit von Mietwagenkosten in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert wird.

Da sich die Kosten für das von dem Kläger angemieteten Fahrzeugs jedoch unterhalb des Schwacke-Mietpreisspiegels bewegten, bestünden an deren Angemessenheit keine Bedenken. Denn bei diesem Preisspiegel handele es sich um einen geeigneten Maßstab zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietwagenpreisen.

Streit um zehn Euro

Da die Nutzung eines Mietwagens regelmäßig mit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko verbunden sei, stehe dem Kläger auch der Ersatz der Kosten für die Haftungsreduzierung zu. „Denn die Notwendigkeit zur Nutzung eines Mietwagens hat seinen Grund in dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Unter diesen Umständen wäre es nicht gerechtfertigt, dass der Kläger das wirtschaftliche Risiko aus der Nutzung des Fahrzeugs selbst zu tragen hätte“, so das Gericht.

Nach Meinung des Gerichts hat der Kläger auch einen Anspruch auf Erstattung des Preisaufschlages für die Nutzung des Mietwagens durch eine zweite Person. Denn sein bei dem Unfall zerstörter Personenkraftwagen wurde auch von seiner Ehefrau genutzt. Es sei dem Kläger daher nicht zuzumuten, die Nutzung des Mietwagens auf seine Person zu beschränken.

Entgegen der Ansicht des Versicherers hält das Gericht auch die von dem Kläger verlangte Pauschale für die An- und Abmeldekosten in Höhe von 75 Euro für angemessen. Der Versicherer wollte ihm hingegen nur 70 Euro erstatten.

Um eine Differenz von fünf Euro ging es auch bei der Kostenpauschale. Während der Kläger einen Betrag von 30 Euro verlangte, hielt der Versicherer 25 Euro für das Maß aller Dinge. Zu Unrecht, entschied das Lübecker Amtsgericht. Es sprach dem Kläger den von ihm geforderten Betrag zu.

Kleinkram

Dass sich manche Versicherer öfter mal um „Kleinkram“ streiten, belegt auch ein Urteil des Amtsgerichts Rottweil von Mai letzten Jahres.

Seinerzeit wurde ebenfalls unter anderem über die Höhe der einem Geschädigten zustehenden Kostenpauschale gestritten. Anders als das Lübecker Amtsgericht hielt das Rottweiler Gericht jedoch einen Betrag von 25 Euro für ausreichend.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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