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Fundsache mit Macken

19.09.2017

Die Freude an einem gefundenen Mobiltelefon kann seine Tücken haben. Das belegt ein Urteil des Münchener Amtsgerichts.

Wer ein Mobiltelefon findet, darf es nach Ablauf von sechs Monaten zwar behalten, wenn sich der Eigentümer nicht ermitteln lässt. Er hat jedoch keinen Anspruch auf Freischaltung des gesperrten Telefons. Das hat das Amtsgericht München mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 24. Juli 2017 entschieden (213 C 7386/17).

Der Kläger hatte im Juni 2016 ein iPhone gefunden und es noch am gleichen Tag ordnungsgemäß im Fundbüro abgegeben. Dort wurde es in das Fundsachenverzeichnis aufgenommen.

Da sich der Verlierer des Mobiltelefons nach Ablauf von sechs Monaten nicht bei der Behörde gemeldet hatte, erwarb der Kläger gemäß § 973 BGB das Eigentum an der Fundsache.

Verweigerte Freischaltung

Seine Freude an dem iPhone währte jedoch nur kurz. Denn als er beim Apple Support die Freischaltung des gesperrten Telefons erreichen wollte, wurde ihm dieses ohne Angabe von Gründen verweigert.

Der Kläger zog daraufhin gegen den Konzern mit dem Apfel-Logo vor Gericht. Ohne Erfolg. Denn auch das Münchener Amtsgericht verweigerte ihm die Gefolgschaft.

Datenschutzrechtliche Bedenken

Nach Meinung des Gerichts erwirbt ein Finder nach Ablauf der Sechsmonatsfrist nur einen Anspruch auf jenen Zustand, in welchem sich die Fundsache zu diesem Zeitpunkt befindet. Im Fall des Klägers bedeute das, dass ihm nur das wegen der Sperre nicht nutzbare Mobiltelefon zusteht. Denn ein freigeschaltetes iPhone sei zu keinem Zeitpunkt Fundgegenstand gewesen, so das Gericht.

Würde man der Klage des ehrlichen Finders entsprechen, so würde das nach Auffassung der zuständigen Richterin erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnen. Denn nach einer Freischaltung wäre dem Kläger ein Zugriff auf sämtliche auf dem Telefon befindliche Daten des ursprünglichen Eigentümers möglich. Gerade das solle jedoch ein Sperren eines Mobiltelefons verhindern. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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