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Von den Fol­gen feh­len­den Ver­si­che­rungs­schutzes

27.10.2016

Ein Fahrzeug ist, weil es nicht mehr versichert war, von Amts wegen außer Betrieb gesetzt worden. Unter welchen Voraussetzungen es dann abgeschleppt werden darf, hatte das Düsseldorfer Verwaltungsgericht zu entscheiden.

Ein von Amts wegen stillgelegtes Fahrzeug, das im öffentlichen Straßenraum abgestellt worden ist, darf nicht schon dann abgeschleppt werden, wenn dessen Halter ausschließlich durch einen am Fahrzeug angebrachten Aufkleber zur kurzfristigen Beseitigung aufgefordert worden ist. Das gilt zumindest dann, wenn von dem Fahrzeug keine Behinderung oder Gefährdung ausgeht, erklärte das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 21. Juni 2016 (14 K 6661/15).

Weil kein Haftpflicht-Versicherungsschutz mehr bestand, war der Personenkraftwagen des Klägers von Amts wegen stillgelegt worden.

Da das Fahrzeug auf einem regulären Parkplatz stand, wurde es nicht sofort abgeschleppt, sondern mit einem orangefarbenen Aufkleber versehen. Auf diesem wurde der Kläger dazu aufgefordert, sein Auto innerhalb von fünf Tagen aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.

Elf Tage später

Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Die Ordnungsbehörde der Gemeinde ließ das Auto daher elf Tage nach Anbringen des Aufklebers abschleppen. Sie erließ gegen den Kläger gleichzeitig einen Bescheid, mit welchem sie die Auslagen für die Abschleppmaßnahme sowie Verwaltungsgebühren einforderte.

In dem sich anschließenden Rechtsstreit behauptete der Kläger, von dem Aufkleber nichts gewusst zu haben. Er weigerte sich daher, die von ihm verlangten Kosten zu bezahlen.

Zu Recht, urteilte das Düsseldorfer Verwaltungsgericht. Es hob den Bescheid der Gemeinde auf.

Rechtswidrige Maßnahme

Nach Ansicht des Gerichts war die Abschleppmaßnahme nicht verhältnismäßig und daher rechtswidrig. Denn mangels einer Verkehrsbehinderung oder anderer Gefahren habe keine Notwendigkeit bestanden, dass Fahrzeug des Klägers innerhalb kurzer Zeit abzuschleppen.

Die Stadt hätte vielmehr den Halter innerhalb der elf Tage, die sie selbst zum Abschleppen benötigt habe, ermitteln können. Sie hätte ihm innerhalb dieses Zeitraums eine Ordnungsverfügung zustellen und ihm so die Möglichkeit geben können, das Fahrzeug selbst zu beseitigen, so das Gericht.

Eine Frage des Zufalls

Im Übrigen ersetze ein Aufkleber keine Ordnungsverfügung. Denn diese müsse nach den Regeln des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes dem Betroffenen ordnungsgemäß zugestellt werden. Andernfalls hänge es nämlich vom Zufall ab, ob ein Fahrzeughalter von einem an seinem Fahrzeug angebrachten Aufkleber Kenntnis erlangt.

Das Gericht hat in einem vergleichbaren Fall in einer Entscheidung vom 5. März 2014 (14 K 6956/13) betont, dass Ordnungsbehörden durchaus das Recht zusteht, im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte stillgelegte Fahrzeuge abschleppen zu lassen.

Das dürfe in der Regel jedoch nicht im Wege des Sofortvollzugs geschehen.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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