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Die künst­li­che Bo­den­wel­le und das be­schä­dig­te Wohn­mo­bil

21.04.2017

Die Abgrenzung zwischen einem nicht versicherten Betriebsschaden und einem Unfall ist im Rahmen einer Kaskoversicherung nicht immer ganz leicht. So auch in einem vom Münchener Landgericht entschiedenen Fall.

Wird ein Fahrzeug beschädigt, weil dessen Fahrer eine Bodenschwelle aufgrund mangelnder Erkennbarkeit zu schnell überfahren hat, so liegt darin ein Unfallschaden und nicht ein im Rahmen einer Kaskoversicherung nicht versicherter Betriebsschaden. Das hat das Landgericht München II mit Urteil vom 13. Januar 2017 entschieden (10 O 3458/16).

Nach einem Bericht des Deutschen Anwaltvereins hatte der Kläger mit seinem Wohnmobil eine Bodenschwelle mit der an diesem Ort erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überfahren. Dabei entstand an der Bodengruppe des Fahrzeugs ein Schaden von über 12.000 Euro.

Nicht versicherter Betriebsschaden?

Den machte der Kläger unter Abzug der Selbstbeteiligung gegenüber seinem Vollkaskoversicherer geltend. Der weigerte sich jedoch zu zahlen. Das begründete der Versicherer damit, dass der Schaden nicht im Rahmen eines versicherten Unfalls entstanden sei. Es habe sich vielmehr um einen nicht versicherten Betriebsschaden im Sinne der Versicherungs-Bedingungen gehandelt.

Doch dem wollten sich die Richter des Münchener Landgerichts nicht anschließen. Sie gaben der Klage des Wohnmobilbesitzers in vollem Umfang statt.

Nach Ansicht des Gerichts kann sich der Versicherer nicht auf einen Betriebsschaden berufen. Denn dabei handele es sich um Schäden, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an einem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen.

Auch Schäden, die auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum normalen Betrieb eines Kraftfahrzeugs gehören, seien als Betriebsschaden im Sinne der Bedingungen einer Kaskoversicherung anzusehen. Versichert seien hingegen Unfälle. Als solche würden Ereignisse gelten, die plötzlich und unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf ein Fahrzeug einwirken.

Plötzlich und unerwartet

Im Fall des Klägers müsse jedoch von einem Unfall ausgegangen werden. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Bodenschwelle angesichts der örtlichen Verhältnisse für den Kläger weder wahrnehmbar gewesen, noch sei vor ihr durch eine Beschilderung gewarnt worden. Auf der von dem Kläger befahrenen Straße seien auch vor der Unfallstelle keine Bodenschwellen vorhanden gewesen.

„Wird eine Bodenschwelle jedoch aufgrund mangelnder Erkennbarkeit so schnell überfahren, dass Schäden entstehen, so handelt es sich gerade nicht um eine Gefahr, denen ein Fahrzeug in seiner konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt ist. Denn zum normalen Betriebsrisiko eines Fahrzeugs gehört es nicht, dass dieses mit so hoher Geschwindigkeit über eine Bodenschwelle fährt, dass hierdurch erhebliche Schäden entstehen“, so das Gericht.

Anhaltspunkte, dass die Schäden an dem Wohnmobil auch bei einer geringeren Geschwindigkeit entstanden wären, ergaben sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls nicht. Der beklagte Kaskoversicherer ist daher zur Leistung verpflichtet.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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