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Trunkenheits­fahrt: Auto­mobil­klub ver­weigert Ab­schlepp­kosten

23.05.2016

Nicht jedes Mitglied eines Automobilklubs ist mit den Details der Bedingungen vertraut, unter denen Leistungen in Anspruch genommen werden können. So auch in einem vor dem Münchener Amtsgericht verhandelten Fall.

Ein Automobilklub ist dazu berechtigt, in seinen Bedingungen die Übernahme von Abschleppkosten für Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auszuschließen, ohne seine Mitglieder darauf explizit hinweisen zu müssen. Das hat das Amtsgericht München mit einem am Freitag veröffentlichten Urteil vom 15. Februar 2016 entschieden (122 C 23868/15).

Der Kläger ist Mitglied eines großen deutschen Automobilklubs. Er kam am späten Abend des 3. Februar 2014 mit seinem Personenkraftwagen wegen überhöhter Geschwindigkeit von einer Straße ab. Dabei rammte er ein am Fahrbahnrand ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug.

Trunkenheitsfahrt

Weil der Kläger offenkundig betrunken war, ordnete die herbeigerufene Polizei eine Blutentnahme an. Deren Auswertung ergab eine Blutalkohol-Konzentration von 1,41 Promille.

Das nach dem Unfall fahruntaugliche Fahrzeug des Klägers wurde durch Vermittlung des beklagten Automobilklubs von einem Abschleppunternehmer in eine Werkstatt gebracht.

Wegen der Abschleppkosten wollte der Kläger anfangs seinen Vollkaskoversicherer in Anspruch nehmen. Der lehnte jedoch eine Übernahme der Kosten ab.

Vorwurf fehlender Aufklärung

Als sich der Kläger daraufhin bei dem Automobilklub schadlos halten wollte, verweigerte auch dieser die Kostenübernahme. Das begründete er damit, dass der Kläger den Unfall wegen seiner Alkoholisierung grob fahrlässig verursacht habe. In derartigen Fällen sei eine Kostenübernahme nach den Mitgliedsbedingungen ausgeschlossen.

Das wollte der Kläger nicht akzeptieren. Er zog gegen den Automobilklub vor Gericht. Seine Klage begründete er damit, dass er bereits bei Beginn der Mitgliedschaft explizit darauf hätte hingewiesen werden müssen, dass in Fällen grober Fahrlässigkeit keine Leistungen gewährt werden.

Hätte er das gewusst, so hätte er nach dem Unfall von sich aus ein ortsansässiges Abschleppunternehmen beauftragt, welches wegen seiner Nähe zum Unfallort deutlich günstiger gewesen wäre als die von dem Klub vermittelte Firma.

Diese Argumentation vermochte das Münchener Amtsgericht jedoch nicht zu überzeugen. Das Gericht wies die Klage auf Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von knapp 250 Euro als unbegründet zurück.

Keine Verletzung von Hinweispflichten

Nach Ansicht des Gerichts ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Automobilklub in seinen Mitgliedsbedingungen festschreibt, dass in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kein Anspruch auf Leistungen besteht.

Durch seine erhebliche Alkoholisierung habe der Kläger den Leistungsfall jedoch grob fahrlässig herbeigeführt, sodass ihm der Klub zu Recht die Gefolgschaft verweigert habe.

Der Automobilklub habe auch seine gegenüber dem Kläger bestehenden Hinweispflichten nicht verletzt. Denn ein Automobilclub müsse seine (Neu-) Mitglieder nicht über Einzelheiten der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten aufklären. „Das stellt vielmehr eine Obliegenheit desjenigen dar, der überlegt, bei einem Automobilklub Mitglied zu werden“, so das Gericht.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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