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Rechts­streit mit dem Au­to­ver­si­che­rer um knapp 85 Euro

19.07.2017

Nach einer unfallbedingten Reparatur musste ein Auto in eine Lackiererei gebracht werden. Die dadurch entstandenen Kosten wollte der Versicherer des Unfallverursachers jedoch nur zum Teil bezahlen. Der Fall landete daher vor Gericht.

Ein Geschädigter ist im Rahmen der Schadenminderungs-Pflicht nicht dazu verpflichtet, sein Fahrzeug nach erfolgter Reparatur selbst zur Lackiererei zu bringen, um Kosten zu sparen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 21. April 2017 hervor (409 C 195/16).

Der Personenkraftwagen des Klägers war bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Über die alleinige Haftung des Beklagten bestand Einigkeit. Auch die Höhe der Reparaturkosten wurde von dessen Versicherer nicht angezweifelt.

Rechtsstreit wegen 85 Euro

Streit gab es jedoch wegen Kosten, die dadurch entstanden waren, dass das Auto von der Reparaturwerkstatt in eine vier Kilometer entfernt befindliche Lackiererei des Unternehmens gebracht werden musste. Denn dafür stellte die Werkstatt dem Kläger fast 180 Euro in Rechnung.

„Zu viel“, meinte der Versicherer des Unfallverursachers. Er hielt einen Betrag von maximal 95 Euro für angemessen und kürzte die an den Kläger gezahlte Entschädigung entsprechend. Denn es sei simpel gewesen, das Auto in die nahe gelegene Lackiererei zu bringen. Das habe der Kläger gegebenenfalls auch allein bewerkstelligen können.

Mit dem Argument, dass ein Laie den von der Werkstatt in Rechnung gestellten Betrag für angemessen halten durfte und er nicht zur Mithilfe verpflichtet war, zog der Kläger gegen den Versicherer vor Gericht. Dort klagte er die ihm vorenthaltenen knapp 85 Euro ein. Mit Erfolg. Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf gab seiner Klage statt.

Keine Verpflichtung zur Mithilfe

Sofern ein Geschädigter die Höhe der für die Schadenbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, ist er nach dem Wirtschaftlichkeits-Gebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadenbehebung zu wählen – so das Gericht.

Gemessen an diesem Maßstab sei dem Kläger jedoch kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Denn bei einem Abgleich der Werkstattrechnung mit dem ihm vorliegenden Gutachten habe er davon ausgehen können, dass die für die Verbringung berechneten Kosten angemessen waren.

Darauf, dass sich die Lackiererei nur vier Kilometer von der Werkstatt entfernt befindet und der Kläger sein Fahrzeug gegebenenfalls selbst zum Lackierer hätte bringen können, kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht an. Denn zu einer solchen Mithilfe sei ein Geschädigter selbst angesichts seiner Verpflichtung zur Schadenminderung grundsätzlich nicht verpflichtet.

Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Berufung gegen seine Entscheidung zuzulassen.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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