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Streit um Krankengeld

15.05.2017

Weil ein Arzt einen Fehler gemacht hatte, sollte ein Versicherter seinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld durch seine Krankenkasse verlieren. Der Fall ging bis vor das Bundessozialgericht.

Hat ein gesetzlich Krankenversicherter zur Feststellung einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig einen Vertragsarzt aufgesucht und dieser es irrtümlich aus nichtmedizinischen Gründen unterlassen, eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung auszustellen, darf die Krankenkasse nicht die Zahlung von Krankengeld verweigern. Das hat das Bundessozialgericht mit zwei Urteilen vom 11. Mai 2017 entschieden (B 3 KR 22/15 R und B 3 KR 12/16 R).

In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen B 3 KR 22/15 R war der Hausarzt der Klägerin der Meinung, dass er ihr am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit keine Folgebescheinigung ausstellen müsse. Denn das werde am nächsten Tag bei einem vereinbarten Facharzttermin ohnehin geschehen.

Das sollte sich ebenso als ein Fehler erweisen wie in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen B 3 KR 12/16 R. In diesem hatte es ein Arzt schlichtweg versäumt, seiner Patientin eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen.

Einstellung der Krankengeld-Zahlungen

Wegen der durch die Fehler der Ärzte eingetretenen Unterbrechungen weigerten sich beide beklagten Krankenkasse unter Hinweis auf die bestehende Rechtslage, den Klägerinnen fortlaufend ein Krankengeld zu zahlen.

Die Weitergewährung von Krankengeld hänge nämlich davon ab, dass spätestens am letzten Tag einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt für die Folgezeit erneut eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt und bescheinigt werde.

Das wurde vom Bundessozialgericht zwar nicht in Abrede gestellt. Die Richter gaben den Klagen gleichwohl statt.

Sache der Krankenkassen

Nach Ansicht des Gerichts ist eine gesetzlicher Krankenkasse ausnahmsweise auch dann dazu verpflichtet, Versicherten durchgängig Krankengeld zu zahlen, wenn eine Unterbrechung auf einer Fehleinschätzung des Arztes über die Notwendigkeit der Ausstellung einer Folgebescheinigung auf nichtmedizinischen Gründen beruht.

In so einem Fall dürfe ein Versicherter auch nicht auf möglicherweise ungewisse Regressansprüche gegenüber seinem Arzt verwiesen werden. Denn es könne nicht zwingend angenommen werden, dass ein Vertragsarzt weiß, dass die Nichtausstellung einer derartigen Bescheinigung spätestens am letzten Tag einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zum langzeitigen Verlust von Krankengeld-Ansprüchen führen kann.

Im Übrigen würden Vertreter der Krankenkassen an Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) auch zu Fragen der Zahlung von Krankengeld mitwirken. Es sei daher treuwidrig, wenn sich die Krankenkassen bei dieser Sachlage trotz ihrer Mitverantwortung an den entsprechenden Richtlinien von ihrer Leistungspflicht befreien könnten.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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