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Aus­lands­reise-Kran­ken­ver­si­che­rung: Streit um Rück­trans­port

25.08.2016

Weil eine Frau während einer Auslandsreise unter Schwangerschafts-Beschwerden litt, wollte sie so schnell wie möglich nach Deutschland zurück. Anschließend stritt sie sich mit ihrem Krankenversicherer um die Erstattung der angefallenen Rückreisekosten.

Eine Klausel in einer Auslandsreise-Krankenversicherung, nach welcher die Kosten eines Rücktransports grundsätzlich nur dann erstattet werden, wenn dieser ärztlich verordnet wurde, ist unwirksam. Es kommt vielmehr ausschließlich darauf an, ob ein Rücktransport medizinisch notwendig ist, so das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil vom 7. Mai 2015 (12 U 146/14).

Der Kläger hatte für sich und seine mitversicherte Ehefrau im Jahr 2001 eine private Krankenversicherung abgeschlossen.

Blutungen und Wehen

Im Mai 2013 reiste das Paar nach Frankreich. Die Versicherte befand sich zu dieser Zeit in der 35. Schwangerschaftswoche. Weil während der Reise vaginale Blutungen und Wehen auftraten, begab sie sich in ein Krankenhaus. Dort wurde sie für eine Nacht stationär aufgenommen und behandelt.

Die Blutungen konnten zwar gestoppt werden. Die Wehen bestanden jedoch zunächst fort. Der Versicherten wurde daher ein für 48 Stunden wirksamer Wehen-Hemmer verabreicht. Sie wurde gleichzeitig mit einer sogenannten „Fit-for-Fly“-Bescheinigung aus dem Krankenhaus entlassen.

Obwohl das Ehepaar mit ihrem Pkw angereist war, organisierte der Kläger einen Charterflug von der Normandie zurück nach Deutschland. Denn während der Flug rund zwei Stunden dauerte, wäre das Paar mit dem Auto rund zwölf Stunden unterwegs gewesen. Das hielt der Kläger aus Sorge um seine Frau und sein noch nicht geborenes Kind für unzumutbar.

Zuvor hatte sich der Kläger telefonisch mit einem Assistance-Dienst seines Krankenversicherers in Verbindung gesetzt. Der Inhalt des Telefonates ist streitig. Denn während der Kläger behauptete, dass ihm die uneingeschränkte Übernahme der Kosten für einen Rücktransport zugesichert worden sei, bestritt der Assistance-Dienst eine so weitreichende Zusage.

Streit um 11.000 Euro

Nach Rückkehr in Deutschland begab sich die Versicherte sofort in ein Krankenhaus. Nach ihrer Entlassung ergaben sich keine weiteren Schwangerschafts-Komplikationen, sodass sie Mitte Juli 2013 Mutter wurde.

Die Kosten für den Charterflug in Höhe von rund 11.000 Euro machte der Kläger gegenüber seinem Versicherer geltend. Der berief sich jedoch auf eine Klausel in den Versicherungs-Bedingungen, nach welcher lediglich die Kosten eines medizinisch notwendigen und ärztliche verordneten Rücktransports erstattungsfähig seien.

Eine ärztliche Anordnung habe jedoch nicht vorgelegen. Die Versicherte sei nämlich in stabilen Verhältnissen aus dem französischen Krankenhaus entlassen worden. Man habe ihr lediglich aufgrund von Verständigungsproblemen eine Rückreise nach Deutschland empfohlen. Sprachschwierigkeiten begründeten aber keine bedingungsgemäß erforderliche medizinische Notwendigkeit.

Im Übrigen hätte die Versicherte auch einen Linienflug nehmen können, mit welchem sie dreieinhalb Stunden länger unterwegs gewesen wäre. Dessen Kosten in Höhe von etwas mehr als 870 Euro hätte man ihr gegebenenfalls erstattet.

Unangemessene Benachteiligung

Der Fall landete schließlich vor Gericht. Dort errang der Kläger einen Teilerfolg. Nach Ansicht des Gerichts ist eine Klausel in einer Auslandsreise-Krankenversicherung, nach welcher die Kosten eines Rücktransports grundsätzlich nur dann erstattet werden, wenn dieser ärztlich verordnet wurde, unwirksam.

Sie benachteiligt die Versicherten nach den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Denn sie schränke deren Rechte so stark ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sei. Daher komme es ausschließlich darauf an, ob ein Rücktransport medizinisch notwendig sei.

Zu teuer

Von einer derartigen Notwendigkeit zeigte sich das Gericht nach Anhörung eines medizinischen Sachverständigen in dem entschiedenen Fall überzeugt. Nach Meinung des Gutachters wäre jedoch eine Rückreise mit einem Zug oder ein Linienflug ausreichend gewesen, ohne dass dadurch die Versicherte oder ihr ungeborenes Kind gefährdet worden wären.

Daher besteht nach Meinung der Richter nur ein Anspruch auf Erstattung jener Kosten, die bei der Nutzung dieser Verkehrsmittel angefallen wären.

Es wäre angesichts der Situation der Versicherten allerdings unangemessen gewesen, sie allein zurückreisen zu lassen. Daher sind auch die Rückreisekosten für ihren Ehemann zu erstatten. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass durch den Transport zum und vom Flughafen weitere Kosten entstanden wären, wurde dem Ehepaar eine Gesamtentschädigung in Höhe von 2.000 Euro zugesprochen.

Gründe für die Zulassung einer Revision sahen die Richter nicht.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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