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PKV: Lügen haben kur­ze Bei­ne

13.01.2017

Beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung falsche Angaben zu machen, kann böse ins Auge gehen. So auch in einem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall.

Wird ein Vertrag über eine private Krankenversicherung vom Versicherer erfolgreich wegen arglistiger Täuschung angefochten, so hat der Versicherte keine Möglichkeit, seine zuvor gekündigte freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse wieder aufleben zu lassen. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 29. Juni 2016 entschieden (B 12 KR 23/14 R).

Die Klägerin war ursprünglich als freiwilliges Mitglied bei der beklagten gesetzlichen Krankenkasse versichert.

Falsche Angaben zum Gesundheitszustand

Wegen eines Wechsels zu einem privaten Versicherer kündigte sie die Mitgliedschaft jedoch. Nachdem sie der Kasse eine Mitgliedsbescheinigung des privaten Krankenversicherers vorgelegt hatte, hob diese den Vertrag auf.

Kurz darauf stellte sich heraus, dass die Klägerin bei der Antragstellung zur privaten Krankenversicherung falsche Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht hatte. Der Versicherer focht den Vertrag daher wegen arglistiger Täuschung mit Erfolg an.

Erfolglose Klage

Das Verlangen der Klägerin, nunmehr den Vertrag bei dem Krankenkasse wieder aufleben zu lassen, wies diese zurück. Denn sie habe den Vertrag über die freiwillige Versicherung wirksam gekündigt. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung sei folglich nicht mehr möglich.

Ihre gegen diese Entscheidung gerichtete Klage begründete die Frau damit, dass die von ihr ausgesprochene Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft keine Wirksamkeit entfaltet habe. Sie sei aufgrund der rückwirkenden Anfechtung des Versicherungsvertrages nie wirksam bei dem privaten Versicherer versichert gewesen. Der Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall sei daher gegenstandslos geworden.

Doch das vermochte weder die Vorinstanzen noch das in letzter Instanz mit dem Fall befasste Bundessozialgericht zu überzeugen. Sämtliche Gerichte wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Abschluss eines Basistarifes

Nach Ansicht der Richter hat die Klägerin ihre freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung rechtswirksam gekündigt. Daran ändere auch die spätere erfolgreiche Anfechtung des Vertrages zur privaten Krankenversicherung nichts.

Die Klägerin bedarf nach Meinung des Bundessozialgerichts insbesondere wegen ihrer arglistigen Täuschung auch keines besonderen Schutzes.

Sie habe zwar keine Möglichkeit, unter das Dach der gesetzlichen Krankenversicherung zurückzukehren. Gleichwohl bestehe ein Anspruch auf Abschluss einer neuen privaten Krankenversicherung im Basistarif. Ihre Zuordnung zur privaten Krankenversicherung bestehe daher unverändert fort.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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