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Streit mit dem Ver­si­che­rer um Rest­wert eines Un­fall­wa­gens

06.12.2016

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat sich mit dem Fall eines Geschädigten und dem Versicherer des Unfallverursachers beschäftigt, die verschiedene Ansichten darüber hatten, in welcher Weise der Restwert eines Fahrzeugs zu ermitteln ist.

Lässt ein nach einem Verkehrsunfall erstelltes Fahrzeuggutachten nicht erkennen, ob der Sachverständige mindestens drei Restwertangebote des regionalen Marktes eingeholt hat, so ist es nicht Sache des Schädigers, für die Folgen eines dadurch für den Geschädigten entstandenen Nachteils einzustehen. Das geht aus einem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. September 2016 hervor (7 U 9/16).

Der Personenkraftwagen des Klägers hatte bei einem Unfall einen Totalschaden erlitten. Der von ihm mit der Besichtigung des Fahrzeugs beauftragte Sachverständige ermittelte einen Restwert von 13.500 Euro.

Streit um Höhe des Restwerts

Nachdem der Kläger dem Versicherer des Unfallverursachers das Gutachten an einem Freitag übermittelt hatte, verkaufte er das Auto am darauffolgenden Montag zu dem von dem Sachverständigen genannten Restwert.

Das hielt der Versicherer für voreilig. Er behauptete, dass für das Fahrzeug am regionalen Markt ein Preis von 20.360 Euro zu erzielen gewesen wäre. Seine Behauptung belegte er anhand der Ermittlungen eines TÜV-Gutachters.

Der Versicherer erklärte sich daher nur dazu bereit, den Schaden auf Basis des höheren Restwertes abzurechnen.

Drei Angebote

Zu Recht, urteilten sowohl das in der ersten Instanz mit dem Fall befasste Lübecker Landgericht als auch das von dem Kläger in Berufung angerufene Oberlandesgericht Schleswig-Holstein.

Die Richter widersprachen der Rechtsauffassung des Klägers, dass er ohne Weiteres auf die Angaben des von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens hätte vertrauen dürfen. Denn ein solches Vertrauen setze voraus, dass dem Gutachten eine korrekte Ermittlung des Restwerts zu entnehmen sei. Davon könne im Fall des Klägers jedoch nicht ausgegangen werden.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei es nämlich erforderlich, dass ein Sachverständiger am regionalen Markt mindestens drei Restwertangebote eingeholt habe und dieses in seinem Gutachten zum Ausdruck komme. Dass das geschehen sei, sei dem Gutachten nicht zu entnehmen.

Zurechenbare Nachteile

Es stehe einem Geschädigten zwar frei, sein Unfallfahrzeug zu veräußern, ohne dem Schädiger beziehungsweise dessen Versicherer die Möglichkeit geben zu müssen, ein höheres Restwertangebot abzugeben.

Daraus entstehende Nachteile, die sich wie in dem entschiedenen Fall zum Beispiel durch ein unzureichendes Gutachten ergeben, müsse er sich jedoch zurechnen lassen. Die Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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