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Versiche­rungs­pflicht trotz Ge­ne­ral­voll­macht?

29.08.2016

Das Stuttgarter Sozialgericht hat sich mit der Sozialversicherungs-Pflicht von GmbH-Minderheiten-Gesellschaftern befasst, die als Geschäftsführer für das Unternehmen tätig sind.

Eine widerruflich erteilte Generalvollmacht ändert nichts daran, dass ein Minderheiten-Gesellschafter einer GmbH, der als Geschäftsführer eingestellt ist, sozialversicherungs-pflichtig ist. Das geht aus einem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2016 hervor (S 2 R 4190/12).

Der Entscheidung lag die Klage einer GmbH zugrunde, die sich gegen die Feststellung der Deutschen Rentenversicherung zur Wehr gesetzt hatte, dass einer ihrer beiden Geschäftsführer der Sozialversicherungs-Pflicht unterliege.

Sozialversicherungs-pflichtig?

Der Geschäftsführer war im Jahr 2007 in die zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren existierende GmbH eingetreten. Bei dieser Gelegenheit hatte er vom Stammkapital 25 Prozent übernommen. Die restlichen Anteile hielt der zweite Geschäftsführer des Unternehmens.

Laut Gesellschaftervertrag wurden Gesellschafter-Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Da dadurch der zweite Gesellschafter über die Geschicke des Unternehmens bestimmen konnte, hielt die Deutsche Rentenversicherung den Minderheiten-Gesellschafter für sozialversicherungs-pflichtig.

Zu Recht, stellte das Stuttgarter Sozialgericht fest. Es wies die Klage der GmbH gegen die Entscheidung des Rentenversicherungs-Trägers ab.

Eine Frage der Einflussmöglichkeiten

Nach Ansicht des Gerichts gelten die Einflussmöglichkeiten eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers auf das Unternehmen als wesentliches Merkmal dafür, ob eine Sozialversicherungs-Pflicht besteht oder nicht.

Mit einem Anteil von weniger als der Hälfte am Stammkapital habe der Geschäftsführer in dem entschiedenen Fall nicht über die Rechtsmacht verfügt, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafter-Versammlung im Bedarfsfall jederzeit verhindern zu können.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war es zwar unbestritten, dass Gesellschafter-Beschlüsse nur für wenige Tätigkeiten erforderlich waren. Der Geschäftsführer hatte außerdem von dem Mehrheitsgesellschafter einer Generalvollmacht erhalten, von welcher er regelmäßig Gebrauch gemacht hatte. Außerdem hatte er den von ihm betreuten Geschäftsbereich in der Regel frei von Weisungen und eigenverantwortlich geführt.

Schönwetter-Selbstständigkeit

All das änderte nach Ansicht des Gerichts jedoch nichts an seiner Sozialversicherungs-Pflicht. Denn die Generalvollmacht war dem Geschäftsführer nur widerruflich erteilt worden. Er wäre daher im Ernstfall nicht dazu in der Lage, Dinge gegen den Willen des Mehrheits-Gesellschafters zu entscheiden oder dessen Entscheidungen zu verhindern.

Im Übrigen hätten sogenannte „Schönwetter-Selbstständigkeiten“, die sich auf Zeiten eines harmonischen Zusammenwirkens beschränkten, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sozialversicherungs-rechtlich keine entscheidende Bedeutung.

Für den Minderheiten-Gesellschafter-Geschäftsführer sind daher Sozialversicherungs-Beiträge abzuführen.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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