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Wenn ein fehlen­der Pan­zer­quer­riegel teuer wird

19.07.2016

Bei wiederholten Einbrüchen gibt es oft Sicherheitsauflagen. Dumm, wenn eine dieser Auflagen vergessen wurde, und erneut ein Einbruchschaden gemeldet wird. Folge 68 der Serie „Testen Sie Ihr Versicherungswissen“.

Eine DIHK-Aufgabe aus dem Bereich „Sachversicherungen für private und gewerbliche Kunden“ steht im Mittelpunkt von Folge 68 der VersicherungsJournal-Serie „Testen Sie Ihr Versicherungswissen“. Angehende Fachwirte müssen in ihrer Handelskammerprüfung erläutern, warum nach einem Einbruchschaden in einem Gewerbebetrieb Leistungskürzungen vorgenommen werden.

Wenn ein Versicherungsnehmer nachträglich vereinbarte Auflagen, beispielsweise zum verbesserten Schutz vor Einbrechern, nicht umsetzt, darf er sich über Leistungskürzungen nicht beklagen.

Bild: Nikolae, Fotolia.com / VersicherungsJournal
Bild: Nikolae, Fotolia.com / Pieloth

In einem Fall aus der offiziellen Prüfung des Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. für angehende Versicherungsfachwirte mit Wahlfach „Sachversicherungen für private und gewerbliche Kunden – Schaden- und Leistungsmanagement“ wurde die Entschädigung um 60 Prozent gekürzt – zu Recht?

Ausgangssituation – ein Betrieb mit separatem Verwaltungsgebäude

Die Neuberg Kunststofftechnik e.K. in Trier stellt technische Produkte sowie Verpackungen und Verschlüsse aus Kunststoff im Spritzgussverfahren her.

Auf dem circa 2.000 Quadratmeter großen Betriebsgelände gibt es zwei Produktionshallen mit zusammen 15 Spritzgussmaschinen unterschiedlicher Kapazitäten, ein Lager für Kunststoffgranulat und Fertigteile sowie ein kleines Verwaltungsgebäude.

Das Unternehmen hat seine Risiken in der Allgemeinen Sachversicherung, den Technischen Versicherungen und der Transportversicherung bei der Proximus Versicherung AG versichert. Ihr Ansprechpartner ist der Inhaber des Unternehmens, Herr Neuberg.

Aufgabe – Leistungskürzung beurteilen

Nach mehreren Einbrüchen in die Büroräume der Neuberg Kunststofftechnik e.K. wurde als Sicherheitsauflage zum Geschäftsversicherungs-Vertrag (Inhaltsversicherung) vereinbart, dass eine Einbruchmeldeanlage und ein beidseitig schließbarer Panzerquerriegel für eine bestimmte Tür anzubringen ist. Die Einbruchmeldeanlage wurde montiert, nicht jedoch der Panzerquerriegel.

Unbekannte Täter setzten circa eineinhalb Jahre nach Inkrafttreten der Sicherheitsauflagen die Einbruchmeldeanlage außer Betrieb und drangen über die nicht vereinbarungsgemäß gesicherte Tür in die Büroräume der Neuberg Kunststofftechnik e.K. ein. Ein Repräsentant des Versicherungsnehmers hatte es seinerzeit versäumt, die Nachrüstung der Tür mit dem Panzerquerriegel zu veranlassen.

Sie als Mitarbeiter in der Schadenabteilung der Proximus Versicherung AG nehmen wegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers eine Kürzung der Entschädigungsleistung um 60 Prozent vor. Begründen Sie Ihre Entscheidung

  • a) zur Ersatzpflicht und
  • b) zur Kürzung der Entschädigung.

Lösungshinweise

Fachwissen aus dem Bereich „Sachversicherungen für private und gewerbliche Kunden“

Aufgabe

Lösung

Quelle: Schriftliche Prüfung zum „Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen“, Frühjahr 2014, Handlungsbereich „Sachversicherungen für private und gewerbliche Kunden – Schaden- und Leistungsmanagement“.

© DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung – Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH, Bonn. Die komplette Prüfung ist abgedruckt in „Aufgaben/ Lösungsvorschläge“.

a)

Grobe Fahrlässigkeit eines Repräsentanten des Versicherungsnehmers liegt vor und somit eine die Ersatzpflicht beeinflussende Obliegenheitsverletzung. Die Nichtausführung war dem Repräsentanten und somit dem Versicherungsnehmer bekannt.

Ein Augenblicksversagen liegt nicht vor, da zwischen der Vereinbarung der Sicherheitsauflagen und dem Einbruchzeitpunkt ein erheblicher Zeitraum (18 Monate) lag.

Den Kausalitätsgegenbeweis kann der Versicherungsnehmer nicht führen, da ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Fehlen des Panzerquerriegels und dem dadurch ermöglichten Eindringen in die Büroräume besteht.

b)

Die Leistungskürzungs-Befugnis des Versicherers ist umso größer, je näher das grobe Verschulden an den Tatbestand des Vorsatzes heranreicht.

  • Die vorgeschlagene Kürzung um 60 Prozent ist aufgrund folgender Kriterien berechtigt:
  • Offenkundigkeit und Dauer des Verstoßes,
  • Vorhersehbarkeit eines nicht unbeträchtlichen Schadens,
  • grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers,
  • geringer Aufwand für die Anbringung des Panzerquerriegels.

Für den Versicherungsnehmer spricht die teilweise Ausführung der Sicherungsauflagen durch Installation einer Einbruchmeldeanlage.

Frühere Beiträge aus dieser Artikelserie finden sich im Archiv des VersicherungsJournals unter diesem Link.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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