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Dumm ge­fah­ren

29.08.2016

Ein Autofahrer war auf dem Betriebsgelände einer Autowaschanlage gegen eine Palette mit Pflastersteinen gefahren. Anschließend verklagte er den Betreiber der Anlage sowie das für die Steine verantwortliche Bauunternehmen auf Zahlung von Schadenersatz.

Wer im Bereich einer Autowaschanlage mit seinem Fahrzeug gegen eine auf dem Gelände gelagerte Palette mit Pflastersteinen fährt, kann für den dadurch entstandenen Schaden weder den für die Steine verantwortlichen Bauunternehmer noch den Betreiber der Waschstraße haftbar machen. Das hat das Landgericht Coburg mit einem am Freitag veröffentlichten Urteil vom 24. Juni 2016 entschieden (32 S 5/16).

Der Kläger wollte mit einem großen Fahrzeug auf das Gelände einer Autowaschanlage fahren. Dort wurden zu dieser Zeit Pflasterarbeiten durchgeführt.

Der Bereich der eigentlichen Arbeiten war zwar mit Zäunen und Warnbarken gesichert. Außerhalb dieser Sicherung befand sich jedoch eine Europalette mit zwei Lagen Pflastersteinen. Weil der Kläger die Palette bei der Einfahrt auf das Gelände nach eigenen Angaben nicht wahrgenommen hatte, fuhr er dagegen.

Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht?

Wegen des dabei an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens verklagte er sowohl den Betreiber der Waschstraße als auch den ausführenden Bauunternehmer auf Zahlung von Schadenersatz.

Seine Forderung begründete er damit, dass er angesichts der auffallend ordentlichen Baustelle nicht damit habe rechnen müssen, dass außerhalb der Absperrung Materialien gelagert wurden. Er warf den Beklagten daher vor, ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben.

Im Übrigen sei die Palette wegen der Größe seines Fahrzeugs und insbesondere wegen der Länge der Motorhaube für ihn nicht erkennbar gewesen. Die Beklagten hätten aber damit rechnen müssen, dass das Gelände auch von größeren Fahrzeugen befahren werde.

Kein Anspruch

Diese Argumentation vermochte weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht Lichtenfels noch das von dem Kläger in Berufung angerufene Coburger Landgericht zu überzeugen. Beide Gerichte hielten die Klage für unbegründet.

Nach Meinung der Richter hat ein zur Verkehrssicherung Verpflichteter Dritte nur vor solchen Gefahren zu schützen, die sie selbst bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen oder vermeiden können. Denn eine Verkehrssicherung, die jegliche Schädigung ausschließe, sei nicht zu erreichen.

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens durch die Beklagten.

Notfalls aussteigen

Es sei unstreitig, dass der Kläger die Baumaßnahmen erkannt hatte. Er habe daher mit herumliegenden Baumaterialien rechnen und sich durch seine Fahrweise darauf einstellen müssen. „Denn schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist gerade bei Pflasterarbeiten damit zu rechnen, dass sich noch zu verlegende Steine auf Paletten gelagert neben der Baustelle befinden“, so das Gericht.

Weil das die Bauarbeiten behindern würde, sei deren besondere Absicherung in nur mit Schrittgeschwindigkeit zu befahrenden Bereichen weder erforderlich noch üblich.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er die Palette wegen der Größe seines Fahrzeugs nicht habe wahrnehmen können. Denn die Größe und Unübersichtlichkeit eines Fahrzeugs ändere nichts an der Sorgfaltspflicht des Fahrers. Dieser hätte nach Ansicht der Richter notfalls aussteigen und sich den erforderlichen Überblick verschaffen müssen, ehe er das Gelände der Autowaschanlage befuhr.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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