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Knausrige Krankenkasse

16.05.2017

Das Bundessozialgericht hatte darüber zu entscheiden, ob Krankenkassen dazu verpflichtet sind, die Kosten einer sogenannten Kopforthese, mit deren Hilfe auffälliger Schädelformen von Säuglingen behandelt werden können, übernehmen müssen.

Gesetzliche Krankenkassen sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Kosten für die Versorgung eines Säuglings mit einer sogenannten Kopforthese zu übernehmen. Das hat das Bundessozialgericht in drei Revisionsverfahren mit Urteilen vom 11. Mai 2017 entschieden (B3 KR 17/16 R; B 3 KR 6/16 R und B3 KR 1/16 R).

Die Säuglinge der Kläger waren in allen drei Fällen mit einer Schädel-Asymmetrie zur Welt gekommen. Auf ärztliche Empfehlung hin entschlossen sich die Kläger dazu, die Schädelform ihrer Kinder mithilfe einer sogenannten Kopforthese korrigieren zu lassen.

Bei einer Kopforthese handelt es sich um einen individuell angefertigten Spezialhelm, welcher sich nach Aussage von Fachleuten hervorragend zu einer Korrektur der Kopfform von Säuglingen eignet.

Trotz allem waren die gesetzlichen Krankenkassen der Kläger nicht dazu bereit, die Kosten für die Behandlung mit den Helmen zu übernehmen. Zu Recht, hat nun in letzter Instanz das Bundessozialgericht entschieden. Es wies alle drei Klagen als unbegründet zurück.

Neuartige Behandlungsmethode

Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass schwere Formen einer Schädel-Asymmetrie nicht von vornherein jeder Krankheitswert abgesprochen werden kann. Eine Kopforthese sei aber untrennbar mit einer neuartigen Behandlungsmethode verbunden, die darauf ziele, das Wachstum eines Säuglingskopfes mithilfe eines Helms in eine symmetrische Kopfform zu bringen.

Für diese Methode im Sinne von § 135 SGB V fehle es jedoch an einer positiven Bewertung des dafür zuständigen Gemeinsamen Bundesausschusses. Denn es handele sich um eine Behandlungsmethode, die noch nicht als wissenschaftlich allgemein anerkannt gelte.

Keine Ausnahme möglich

Nach Ansicht der Richter ist auch keine ausnahmsweise Berücksichtigung der Behandlungsmethode möglich. Denn die Auswirkungen einer Schädel-Asymmetrie seien nicht so schwerwiegend, dass eine Kostenübernahme wegen eines sogenannten Systemversagens in Betracht kommen könnte.

Die Säuglinge würden auch nicht unter einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden. Nach dem Ergebnis medizinscher Studien fehle es außerdem an Anhaltspunkten dafür, dass eine unbehandelte Schädel-Asymmetrie andere schwerwiegende Erkrankungen verursachen könnte.

Als Alternativen zur Behandlung mit einer Kopforthese würden herkömmlich angewandte Lagerungs- und Physiotherapie zur Verfügung stehen. Die Kosten dieser Methoden würden durch die gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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