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Die Berufsgenossenschaft und der Bauhelfer

19.09.2017

Das Thüringer Landessozialgericht hatte zu klären, unter welchen Voraussetzungen unentgeltlich tätige Bauhelfer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Unentgeltlich tätige Bauhelfer stehen bei ihrer Tätigkeit in der Regel unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt jedoch nicht, wenn eigenwirtschaftliche Motive des Helfers im Vordergrund stehen. Das hat das Thüringer Landessozialgericht mit Urteil vom 22. Juni 2017 entschieden (L 1 U 118/17).

Der Kläger hatte sich mit der Lebensgefährtin seines Stiefsohns zu deren in Umbau befindlichen Anwesen begeben, um ihr unentgeltlich zur Hand zu gehen.

Umgeknickt

Beim Verladen von Bauholz auf den Anhänger seines Personenkraftwagens knickte der Kläger mit dem rechten Fuß um. Dabei zog er sich eine Fraktur des Sprunggelenks zu.

Wegen der Folgen des Unfalls wollte der Kläger Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Dabei berief er sich auf § 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII. Denn danach sei er als sogenannter „Wie-Beschäftigter“ anzusehen und wie ein bezahlter Bauhelfer zu behandeln.

Die Berufsgenossenschaft war anderer Meinung. Sie lehnte den Antrag des Klägers ab. Die Sache landete schließlich vor Gericht. Dort erlitt der Mann sowohl vor dem in der ersten Instanz mit dem Fall befassten Altenburger Sozialgericht als auch mit seiner beim Thüringer Landessozialgericht eingelegten Berufung eine Niederlage.

Eine Frage des Motivs

Nach Ansicht der Richter kann zwar auch für unentgeltliche Hilfstätigkeiten im Rahmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten Unfallversicherungs-Schutz bestehen, wenn nach einer erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht nur eine unversicherte Gefälligkeitsleistung ausgeübt wird.

Entscheidend sei jedoch, mit welchem Motiv ein Bauhelfer tätig werde. In dem entschiedenen Fall sei zwar das Einsammeln des Bauholzes für die Bauherrin objektiv nützlich gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger das Holz aber zu eigenen Zwecken weiterverwenden wollen. Beim Verladen des Holzes habe er daher eindeutig aus eigenwirtschaftlichen Motiven gehandelt.

Stehen bei einer Bauhelfertätigkeit aber eigenwirtschaftliche Motive im Vordergrund, so steht ein unentgeltlich tätiger Helfer nach Ansicht der Richter nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das Thüringer Landessozialgericht sah keine Veranlassung, eine Revision gegen seine Entscheidung zum Bundessozialgericht zuzulassen. Die Entscheidung kann daher allenfalls mit einer Nichtzulassungs-Beschwerde angefochten werden.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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