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Malheur im Su­per­markt mit fa­ta­len Fol­gen

16.01.2017

Kurz nachdem in einem Geschäft eine Rotweinflasche zu Bruch gegangen war, rutschte eine Kundin auf den noch nicht vollständig beseitigten Resten aus. Vor Gericht ging es anschließend um die Frage, ob ihr deswegen ein Schmerzensgeld zusteht.

Hat die Geschäftsleitung eines Supermarktes alles ihr Zumutbare unternommen, um Gefahren für die Kunden abzuwenden, so hat ein Besucher des Marktes im Falle eines Unfalls in der Regel keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld oder Schadenersatz. Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München vom 9. Februar 2016 hervor (158 C 21362/15).

Die Klägerin hatte Ende Mai 2014 einen Supermarkt aufgesucht, um dort einzukaufen. Im Bereich einer Aktionsfläche wurde für einen Rotwein geworben, dessen Flaschen dort aufgeschichtet waren. Als die Klägerin den Bereich passieren wollte, rutschte sie aus. Bei dem sich anschließenden Sturz zog sie sich erhebliche Verletzungen zu.

Verhängnisvolle Putzwasserlake

Dafür machte sie den Betreiber des Supermarkts verantwortlich. Denn wie sich herausstellte, war die Unfallstelle kurz zuvor gereinigt worden. Dort war nämlich eine der Flaschen zu Bruch gegangen. Auf dem Boden befand sich jedoch noch eine nicht beseitigte Putzwasserlake, die der Klägerin zum Verhängnis wurde.

Nachdem sich der Betreiber des Ladens geweigert hatte, der Klägerin ein von ihr geforderte Schmerzensgeld sowie Schadenersatz zu zahlen, landete der Fall vor dem Münchener Amtsgericht. Dort erlitt die Frau eine Niederlage.

Nach Ansicht des Gerichts hat das Personal des Supermarktes alles ihm Zumutbare unternommen, um die Kunden nach dem Zwischenfall mit der zerborstenen Weinflasche vor Schäden zu bewahren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde nämlich unverzüglich damit begonnen, die spätere Unfallstelle zu reinigen und die Scherben zu beseitigt.

Zum Zeitpunkt des Unfalls befand sich der mit der Beseitigung des Malheurs betraute Mitarbeiter auf dem Weg ins Lager, um eine Putzmaschine zu holen, um den Fußboden endgültig in den vorherigen Zustand zurückzuversetzen.

Keine absolute Sicherheit

Für das Gericht war daher nicht ersichtlich, welche Maßnahmen noch veranlasst gewesen sein sollten, um Schaden von der Klägerin abzuwenden.

Der Betrieb sei auch nicht dazu verpflichtet gewesen, Warnschilder aufzustellen. „Denn dies würde die Pflichten überspannen und den Verkehrssicherungs-Pflichtigen über das wirtschaftlich zumutbare Maß hinaus belasten“, so das Gericht.

Im Fall der Klägerin hat sich daher das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Denn auch der Betreiber eines Supermarktes schuldet seinen Kunden gegenüber keine absolute Sicherheit. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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