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Acht Leitlinien für den „Execution only“-Vertrieb

12.10.2017

Die europäische Versicherungsaufsicht hat Leitlinien für den beratungslosen Verkauf komplexer, „schwer verständlicher“ Versicherungs-Anlageprodukte erstellt.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Versicherungs-Anlageprodukte (Ibips) laut IDD beratungsfrei vertrieben werden, ohne dass „Eignung und Angemessenheit“ des Produkts für den Kunden geprüft werden müssen. Die europäische Versicherungsaufsicht hat nun acht Leitlinien für diese Vertriebsart vorgelegt. Die nationalen Behörden müssen nun noch erklären, ob sie sie anwenden werden.

Der Titel des neuen Berichts, den die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Eiopa) am Mittwoch präsentiert hat, ist ein wenig sperrig.

Im Original lautet er: „Final Report on Guidelines under the Insurance Distribution Directive on Insurance-based investment products that incorporate a structure which makes it difficult for the customer to understand the risks involved“.

In der – noch nicht vorliegenden – deutschen Version dürfte er sich etwa so lesen: „Abschlussbericht über Leitlinien gemäß der Versicherungsvertriebs-Richtlinie zu Versicherungs-Anlageprodukten, die eine Struktur aufweisen, die es dem Kunden erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen“.

„Execution only“

Konkret geht es in dem Bericht um Regeln für den sogenannten „Execution only“-Verkauf von Versicherungs-Anlageprodukten („insurance-based investment products“, kurz Ibips).

Gemeint ist damit jene Art von Vertrieb – typischerweise per Telefon oder Internet –, bei der der Vertreiber weder aktiv berät noch prüft, welches Wissen über das Produkt und damit verbundene Risiken der Kunde hat.

Die EU-Staaten können gemäß der IDD in bestimmten Fällen einen „Execution only“-Vertrieb zulassen, sodass „Eignung und Angemessenheit“ des Produkts für den Kunden nicht geprüft werden müssen; dessen „Wünsche und Bedürfnisse“ sind aber auch in diesem Fall zu erheben.

Zwei Produktgruppen

„Execution only“-Verkauf von einem Ibip kann – unter bestimmten Voraussetzungen – zugelassen werden, wenn es um eine der beiden folgenden Produktgruppen geht:

  • Gruppe 1 (Art. 30 Abs. 3 lit. a Z. i IDD): Das sind Ibips, die „ausschließlich Anlagerisiken aus Finanzinstrumenten mit sich bringen, die nicht als komplexe Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU (Mifid 2; Anm. d. Red.) gelten und keine Struktur aufweisen, die es dem Kunden erschwert, die mit der Anlage einhergehenden Risiken zu verstehen“.
  • Gruppe 2 (Art. 30 Abs. 3 lit. a Z. ii IDD): andere nicht-komplexe Versicherungsanlagen.

Zur Einordnung, wann ein Produkt komplex beziehungsweise „schwer verständlich“ und damit nicht „execution only“-geeignet ist, hat die Eiopa nun acht Leitlinien vorgelegt – die Leitlinien 1 bis 5 beziehen sich speziell auf die erste Produktgruppe, die Leitlinien 6 bis 8 auf die zweite.

Acht Leitlinien

Leitlinie 2 zum Beispiel legt fest, dass ein Risiko dann als „schwer verständlich“ einzustufen ist, wenn der Vertrag etwa eine Klausel enthält, die es dem Versicherer ermöglicht, die Natur oder das Risiko des Produkts wesentlich zu ändern.

Auf schwere Verständlichkeit weist auch hin, wenn ein Vertrag zwar die Möglichkeit eines Rückkaufs einräumt, die (expliziten oder impliziten) Gebühren dafür aber so unverhältnismäßig hoch sind, dass sie für den Kunden einen unzumutbaren Nachteil bedeuten.

Die Leitlinien 4 und 7 – sie haben beide denselben Wortlaut – widmen sich ebenfalls den Kosten. Es geht darum, ob diese für den Kunden leicht zu erfassen sind. Das betrifft vor allem auch die Bedingungen, unter denen sich die Kosten während der Vertragslaufzeit „signifikant ändern können“. Kosten, die direkt auf nationalem Recht basieren und speziell dem Schutz des Kundeninteresses dienen, sollen für diese Überlegungen außer Betracht bleiben.

Andere Aspekte, die in den Leitlinien behandelt werden, beziehen sich insbesondere auf die Verständlichkeit hinsichtlich der Faktoren, die den Auszahlungs- oder Rückkaufswert beeinflussen, oder etwa auf das Ausräumen von Unklarheiten, wer im Todesfall als rechtmäßiger Begünstigter gilt.

„Wichtiger Schritt nach vorne“

„Diese Leitlinien sind ein wichtiger Schritt nach vorne, um die angemessene Anwendung von ‚Execution only‘-Verkäufen von Versicherungs-Anlageprodukten sicherzustellen“, sagt Eiopa-Vorsitzender Gabriel Bernardino.

Bild: Eiopa
Bild: Eiopa

Wenn dieser Vertriebskanal gewählt wird, müssen Versicherer und Vermittler „sehr sorgfältig prüfen“, ob ihre Produkte und die damit verbundenen Risiken für ihre Kunden leicht zu verstehen sind, fasst Bernardino zusammen.

Die Leitlinien werden nun noch in die EU-Amtssprachen übersetzt. Formal richten sie sich nicht an die Unternehmen, sondern an die nationalen (Aufsichts-) Behörden. Diese müssen innerhalb von zwei Monaten ab Veröffentlichung der übersetzten Versionen erklären, ob sie die Leitlinien anwenden werden.

Da es sich bei der IDD lediglich um eine Richtlinie zur Mindestharmonisierung handle und weil die Kunden zudem beim „Execution only“-Vertrieb nicht von allen IDD-Regeln zum Verbraucherschutz profitierten, könnten die nationalen Behörden auch strengere Vorgaben machen, ergänzt die Eiopa. Der Bericht kann als PDF-Dokument (1,0 MB) von der Eiopa-Website heruntergeladen werden.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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