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Zur Ver­si­che­rungs­pflicht von Syn­di­kus­an­wäl­ten

24.02.2017

Der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich mit der Versicherungspflicht von Rechtsanwälten befasst, die als Angestellte für einen Versicherer tätig sind.

Ein als Gruppenleiter bei einem Versicherer angestellter Jurist kann als sogenannter Syndikusanwalt zuzulassen sein, mit der Folge, dass er nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Das hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit einem am Dienstag veröffentlichten Urteil vom 28. Oktober 2016 entschieden (1 AGH 33/16).

Dem Urteil lag eine Anfechtungsklage der Deutschen Rentenversicherung gegen die Rechtsanwaltskammer Köln zugrunde. Diese hatte einem bei einem Versicherer als Angestellter tätigen Rechtsanwalt die Zulassung zum Syndikusanwalt erteilt.

Das hatte zur Folge, dass sich der Anwalt von der allgemeinen Rentenversicherungs-Pflicht befreien lassen konnte und fortan ausschließlich Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu leisten hatte.

Fehlende Voraussetzungen?

Die Anwaltskammer hatte den Betroffenen im Jahr 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Wenige Monate später wurde er angestellter juristischer Sachbearbeiter eines Versicherers, für den er seit 2001 als Gruppenleiter einer Abteilung für Firmenkunden in dem Bereich Schaden/Haftpflicht für Groß- und Spezialschäden tätig ist. Im Jahr 2002 wurde er zum leitenden Handlungs-Bevollmächtigten ernannt.

Auf Veranlassung der Deutschen Rentenversicherung meldete ihn der Versicherer mit Wirkung zum 1. Januar 2005 zur Rentenversicherung an. Ein Jahr später beantragte der Advokat wegen seiner Tätigkeit für seinen Arbeitgeber die Zulassung als Syndikusanwalt. Diesem Antrag wurde kurz darauf entsprochen.

Das wollte die Deutsche Rentenversicherung nicht akzeptieren. Ihre gegen den Zulassungsbescheid eingereichte Klage begründete sie damit, dass der Anwalt nicht die Voraussetzungen für eine entsprechende Zulassung erfülle. Für ihn müssten daher weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden. Er habe auch keine Möglichkeit, sich von der allgemeinen Rentenversicherungs-Pflicht befreien zu lassen.

Doch dem wollten sich die Richter des Anwaltsgerichtshofs nicht anschließen. Sie wiesen die Klage der Deutschen Rentenversicherung als unbegründet zurück.

Rechtskräftige Entscheidung

Das Gericht zeigte sich nach einer ausführlichen Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der für den Versicherer als Angestellter tätige Rechtsanwalt die Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusanwalt erfüllt. Er unterliege daher nicht mehr der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Entgegen der Ansicht der Klägerin nehme der Advokat schwerpunktmäßig nicht etwa leitende und steuernde Aufgaben wahr, die lediglich eine kaufmännische Ausbildung erfordern würden. Sein Arbeitsverhältnis sei vielmehr durch eine fachlich unabhängige und eigenverantwortlich ausgeübte anwaltliche Tätigkeit geprägt.

Gemessen an seiner Gesamtarbeitszeit fielen die Wahrnehmung organisatorischer Aufgaben und die Erledigung von Aufgaben der Personalführung hingegen nicht wesentlich ins Gewicht.

Im Übrigen böte die dem Arbeitsvertrag des Anwalts zugrunde liegende Tätigkeitsbeschreibung keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Tätigkeit durch Vorgaben des Versicherers gesteuert und reglementiert werde. Er habe daher zu Recht die Zulassung als Syndikusanwalt mit den sich daraus ergebenden Folgen erhalten. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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