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Wenn Was­ser in ein Au­to schwappt

17.01.2017

Ein Autofahrer war mit seinem Fahrzeug in eine Überschwemmung geraten. Anschließend stritt er sich vor Gericht mit seinem Teilkaskoversicherer um die Frage, ob ihm dieser für das Schadenereignis Versicherungsschutz zu gewähren hatte.

Wird der Motor eines Autos ruiniert, weil dessen Fahrer in eine Überschwemmung hineingefahren ist, so hat Fahrzeughalter keinen Anspruch darauf, dass ihm sein Teilkaskoversicherer für das Schadenereignis Versicherungsschutz gewährt. Das hat das Amtsgericht Krefeld mit einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil vom 27. Januar 2016 entschieden (6 C 456/09).

Der Kläger war mit seinem Personenkraftwagen Anfang Juli 2009 in Krefeld unterwegs, als er in eine Straße abbog, in welcher sich aufgrund eines vorangegangenen Starkregenereignisses eine Überschwemmung gebildet hatte.

Kapitaler Motorschaden

Wegen des Gefälles der Straße konnte er die Wassermassen erst so spät erkennen, dass er sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen konnte. Er fuhr daher in das aufgestaute Wasser hinein. Dadurch erlitt sein Auto einen kapitalen Motorschaden. Die Kosten für dessen Beseitigung in Höhe von etwas mehr als 3.500 Euro machte der Kläger gegenüber seinem Teilkaskoversicherer geltend.

Dieser lehnt jedoch eine Schadenregulierung ab. Sein Argument: Bedingungsgemäß seien nur Schäden versichert, die durch eine unmittelbare Einwirkung von Naturereignissen auf ein Kraftfahrzeug verursacht werden.

Zu Recht, urteilte das Krefelder Amtsgericht. Es wies die Klage des Versicherten gegen seinen Fahrzeugversicherer als unbegründet zurück.

Kein unmittelbares Ereignis

Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass im Rahmen einer Teilkaskoversicherung unter anderem auch Schäden durch Überschwemmung versichert sind. Ein durch einen sogenannten Wasserschlag verursachter Motorschaden löse jedoch nur dann eine Leistungsverpflichtung des Versicherers aus, wenn er unmittelbar durch eine Überschwemmung entstehe.

Ein solches unmittelbares Naturereignis müsse folglich die einzige oder letzte Ursache für den Eintritt eines Schadens sein. Das sei zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Fahrzeug von herannahenden Wassermassen überschwemmt werde.

Davon könne in dem entschiedenen Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Denn der Kläger sei mit seinem Auto in die bereits vorhandenen Wassermassen hineingefahren. Es fehle daher an dem Merkmal der Unmittelbarkeit des Naturereignisses.

Darauf, dass der Kläger die Überschwemmung wegen der örtlichen Verhältnisse zu spät wahrgenommen hat, kommt es nach Ansicht des Gerichts für einen Anspruch gegenüber seinem Teilkaskoversicherer nicht an.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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