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IDD: Dür­fen Mak­ler doch Ho­no­ra­re von Pri­vat­kun­den an­neh­men?

22.06.2017

Die Umsetzung der Versicherungsvertriebs-Richtlinie (IDD) in nationales Recht wird im Bundestag in der kommenden Woche noch abgeschlossen. Dabei wird es noch Änderungen an dem Gesetzentwurf geben, wie gestern Abend auf einem Fachkongress offenbar wurde.

Die Umsetzung der Versicherungsvertriebs-Richtlinie in nationales Recht steht kurz vor dem Abschluss. Die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD wollen aber noch Änderungen an der Gesetzesvorlage vornehmen, wie es gestern beim versicherungs-wissenschaftlichen Fachgespräch in Berlin hieß. Die beteiligten Bundestagsausschüsse werden dann kommende Woche Mittwoch die geänderte Fassung beschließen, die dann dem Plenum zur Verabschiedung vorgelegt wird. Wegen der Dringlichkeit soll sich der Bundesrat dann abschließend auf seiner nächsten Sitzung am 7. Juli mit der IDD befassen.

Das Thema IDD, das der Verein zur Förderung der Versicherungs-Wissenschaft in Berlin e.V. gestern Abend beim versicherungs-wissenschaftlichen Fachgespräch zur Diskussion gestellt hatte, lockte wegen der Aktualität mehrere Hundert Fachbesucher an.

Und Aktualität hatten die beiden aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gekommene Fachreferenten Volker Schöfisch und Dr. Erich Paetz zu bieten, ohne dass sie natürlich dem Parlament vorgreifen durften.

Volker Schöfisch, Erich Paetz (Bild: Brüss)
Volker Schöfisch, Erich Paetz (Bild: Brüss)

Bei der IDD sind laut Schöfisch gleich drei Bundesministerien im Spiel, wobei die Federführung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) liegt, das für die Änderungen an der Gewerbeordnung zuständig ist. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verantwortet die Änderungen am VAG und das BMJV Neufassungen im VVG.

Änderungen am IDD-Gesetzentwurf?

Die Berichterstatter der Koalitionsfraktionen hätten sich zuletzt zwei Mal getroffen und sich diese Woche Dienstag auf Änderungen am Gesetzentwurf verständigt.

Dabei könnte es um die Themen Vermeidung von Doppelberatung durch Makler und Versicherer, Fristen bei der Restschuldversicherung und Lockerung des Honorarannahmeverbots von Maklern bei Privatkunden gehen. Üblicherweise unterstützen die Ministerien die Parlamentarier mit Hilfe von sogenannten Formulierungshilfen bei der Umsetzung von Änderungswünschen.

Keine Versicherungs-Vermittlung ohne Beratung

Ohne Beratung wird es keine Versicherungs-Vermittlung geben – es sei denn, der Verbraucher verzichtet ausdrücklich auf Beratung und verlangt gezielt nach einem bestimmten Produkt. Die Beratungspflicht werde sowohl für Makler, denen Beratung ja in ihrem ureigendsten Interesse liegt, da sie sich im Lager des Kunden sehen, als auch für den Fernabsatz gelten.

Schöfisch versuchte Sorgen, dass eine Doppelberatung von Makler und Versicherungs-Unternehmen zur Regel werden könnte (§ 6 Absatz 6 VVG-E), zu zerstreuen. Ein Versicherungs-Unternehmen müsse nur dann den Kunden beraten, wenn es den Eindruck habe, dass der Makler gar nicht beraten habe oder zum falschen Produkt geführt habe.

Wohl keine strikte Trennung von Honoraren und Provisionen

Ziel der Bundesregierung bei der IDD-Umsetzung in deutsches Recht sei eine strikte Trennung von Honorarberatung und provisionsbasierter Beratung bei Privatkunden gewesen, sagte Paetz.

Allerdings habe bereits die Anhörung im Wirtschaftsausschuss des Bundestags gezeigt, dass sich Vermittlerverbände vehement gegen das Gebot der Provisionsvermittlung und Verbot der Honorarannahme gegenüber Privatkunden positioniert hätten. Im Grunde würden die Makler aus dem Lager des Kunden ins Lager der Versicherer gedrängt, wurde auf der Veranstaltung kritisiert.

Paetz erinnerte in diesem Zusammenhang an das (nach dem früheren SPD-Fraktionsvorsitzenden Peter Struck benannte) „Strucksche Gesetz“, nach dem kein Gesetz den Bundestag so verlässt wie es hereingekommen ist. Um hier den Wünschen der Parlamentarier zu entsprechen, müsste das BMWi eine Formulierungshilfe geben, da die Honorarberatung in der Gewerbeordnung geregelt wird.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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