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Die verbrannten Kinder­füße und die Haftungs­frage

17.05.2017

Das Coburger Landgericht hat sich mit der Verantwortung von Gemeinden für öffentliche Badestellen befasst.

Verbrennt sich ein kleines Kind auf einer als Zugang zu den sanitären Einrichtungen gedachten Metallrampe einer öffentlichen Badestelle die Fußsohlen, so ist die Gemeinde in der Regel zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Das hat das Landgericht Coburg mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 13. Dezember 2016 entschieden (23 O 457/16).

Die durch ihre Eltern vertretene, seinerzeit knapp drei Jahre alte Klägerin befand sich mit ihrer Mutter an einer öffentlichen Badestelle eines Sees, als sie sich beim Betreten einer Metallrampe die Fußsohlen verbrannte. Die Rampe führte zu den Sanitäreinrichtungen der Badestelle. Das Kind musste wegen der Verbrennungen im Krankenhaus behandelt werden.

Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht?

Die Eltern warfen der Gemeinde vor, ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Denn ihr Kind habe nicht wissen können, dass sich eine Metallrampe durch Sonneneinstrahlung so stark aufheizen könne, dass sie nicht mehr gefahrlos betreten werden kann. Die Gemeinde hätte die Gefahrenstelle daher durch geeignete Maßnahmen entschärfen müssen.

In dem sich anschließenden Rechtsstreit verwies die Gemeinde zunächst einmal auf ihre Satzung, nach welcher sich ihre Haftung auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränke. Beides könne ihr nicht vorgeworfen werden.

Außerdem sei allgemein bekannt, dass sich Metall durch Sonneneinstrahlung erhitze. Für derart offenkundige Gefahren bestehe folglich keine Verkehrssicherungs-Pflicht. Im Übrigen habe die Mutter des Kindes ihre Aufsichtspflicht verletzt. Denn sonst hätte ihre Tochter nicht unbemerkt die Metallrampe betreten können.

Rechtskräftig

Dieser Argumentation wollten sich die Richter des Coburger Landgerichts nicht anschließen. Sie gaben der Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage statt.

Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass Erwachsenen die Möglichkeit der Erhitzung von Metallrampen durch Sonneneinstrahlung bekannt ist. Diese Gefahr sei jedoch für Kinder, die zu den Benutzern der öffentlichen Badestelle gehörten, nicht so offensichtlich.

Die Mutter habe auch nicht ihre Aufsichtspflicht verletzt. Denn es könne nicht verlangt werden, dass Eltern ihr Kind ständig an der Hand halten oder in unmittelbarer greifbarer Nähe bleiben.

Den Einwand der Gemeinde, dass ihre Haftung auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt sei, ließen die Richter ebenfalls nicht gelten. Denn dafür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Gemeinde hafte daher letztlich auch für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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