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Dumm ge­lau­fen

17.01.2017

Geht es um ihr Smartphone, so scheint der Leichtsinn mancher Menschen grenzenlos zu sein. So auch in einem vor dem Düsseldorfer Oberlandesgericht verhandelten Fall, in dem sich eine Fußgängerin und Personenkraftwagen in die Quere gekommen waren.

Ein Fußgänger, der ohne auf den Verkehr zu achten gedankenlos eine Fahrbahn überquert, weil er telefoniert oder auf das Display seines Smartphones schaut, ist für die Folgen eines dadurch entstehenden Unfalls in vollem Umfang selbst verantwortlich. Das geht aus einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. April 2016 hervor (1 U 164/15).

Die Klägerin war im Februar 2011 bei Dunkelheit auf dem Bürgersteig einer innerstädtischen Straße unterwegs, als sie unvermittelt die Straßenseite wechselte. Dabei lief sie vor den Personenkraftwagen des Beklagten, der trotz eines Ausweichmanövers und einer Vollbremsung eine Kollision mit der Frau nicht verhindern konnte.

Warnung vor Fußgängern

Für die bei dem Unfall erlittenen Verletzungsfolgen machte die Klägerin den Beklagten verantwortlich. Denn es sei 70 Meter vor der Unfallstelle durch das Zeichen 133 vor der Gefahr durch Fußgänger gewarnt worden. Darauf habe sich der Beklagte nicht ausreichend eingestellt. Sie forderte von ihm daher unter anderem die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000 Euro.

Vor Gericht verteidigte sich der Beklagte damit, die Klägerin wegen ihrer dunklen Kleidung erst im letzten Augenblick wahrgenommen zu haben. Sie sie unvermittelt zwischen seinem und einem vorausfahrenden Fahrzeug auf die Fahrbahn getreten. Er habe daher keine Chance gehabt, den Unfall zu verhindern.

Dem schlossen sich die Richter des Düsseldorfer Oberlandesgerichts an. Sie wiesen die Berufung der Klägerin gegen ein ihre Klage abweisendes Urteil der Vorinstanz als unbegründet zurück.

Grob fahrlässiges Verhalten

Die Darstellung des Beklagten wurde nicht nur durch einen Zeugen bestätigt. Dieser hatte auch ausgesagt, dass die Klägerin telefoniert hatte, als sie plötzlich die Fahrbahn überquerte. Ein vom Gericht befragter Sachverständiger war außerdem zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Unfalls mit maximal 36 km/h unterwegs war.

Diese Geschwindigkeit war nach Überzeugung des Gerichts unter den gegebenen Umständen nicht zu hoch. Denn unter günstigen Bedingungen hätte der Kläger an der Unfallstelle mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fahren dürfen.

Nach Ansicht der Richter ist die Klägerin angesichts der geschilderten Umstände allein für die Folgen des Unfalls verantwortlich. Der Beklagte haftet auch nicht aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Denn die Klägerin habe durch ihr Verhalten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt und damit grob fahrlässig gehandelt.

Kein Vorrecht

„Der Umstand, dass sich die Klägerin, obwohl sie sich im öffentlichen Verkehrsraum bewegte, telefonierend so ablenken ließ, dass sie offensichtlich ihre Umgebung überhaupt nicht mehr wahrnahm und in diesem Zustand nicht etwa stehen blieb, sondern sich auch noch in Richtung des fließenden Verkehrs fortbewegte, stellt eine so gravierende Außerachtlassung einfachster Ansprüche gebotener Vorsicht und Rücksichtnahme dar, dass daneben für eine Berücksichtigung der Betriebsgefahr kein Raum mehr ist“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Das Zeichen 133 gebe ihr im Übrigen kein Vorrecht gegenüber den auf der Fahrbahn fahrenden Fahrzeugen.

Das Gericht ließ keine Revision gegen seine Entscheidung zu.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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